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VwGH vom 17.12.1992, 92/09/0103

VwGH vom 17.12.1992, 92/09/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der J-KG in Y, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. 16.003/6-33/91, betreffend Denkmalschutz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. 24 der Liegenschaft EZ 20 KG Y, auf welchem sich das "X-Wirtshaus" (Y Nr. 1) befindet.

Am regte der Landeskonservator für Salzburg beim Bundesdenkmalamt die Unterschutzstellung dieses Objektes nach dem Denkmalschutzgesetz an, und zwar ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren gemäß § 57 AVG, weil das Haus seit 1983 dem Verfall preisgegeben sei und die "Abbruchsabsicht angedeutet" worden sei.

Tatsächlich ließ die Beschwerdeführerin in der Osterwoche 1991, und zwar auch noch am Karfreitag, dem , Abbrucharbeiten an diesem Objekt vornehmen.

Mit seinem mit datierten Mandatsbescheid (§ 57 AVG) stellte das Bundesdenkmalamt fest,

"... daß die Erhaltung des X-Wirtshauses ... gemäß § 1 und § 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990, im öffentlichen Interesse gelegen ist."

Begründend führte das Bundesdenkmalamt im wesentlichen aus, dieses Objekt präge seit mehreren Jahrhunderten das Ortsbild von Y. Der im Kern spätmittelalterliche Bau nehme vor allem wegen seines sechsfachen Gewerbebetriebes (Gastgewerbe, Metzgerei, Bäckerei, Mühle, Sägewerk und Schmiede, die sich im Lauf der Zeit gebildet und zum Teil nebeneinander in diesem Haus existiert hätten) eine Sonderstellung ein. Die Erhaltung dieses Objektes sei wegen seiner historischen und kulturellen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen. Der Bescheid sei ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 AVG erlassen worden, weil es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme wegen Gefahr im Verzuge handle. Diese Annahme stütze sich auf die Tatsache, "daß Abbrucharbeiten bestehen".

Gemäß Zustellverfügung des Bundesdenkmalamtes wurde dieser Bescheid noch am per Telefax an die Beschwerdeführerin abgefertigt. Dazu steht nach der Aktenlage (und von der Beschwerdeführerin unbestritten) fest, daß die Beschwerdeführerin einer solchen Zustellungsart nie zugestimmt hat, daß sie (durch eine vertretungsbefugte Person) aber noch am die ihr auf diesem Wege zugemittelte Bescheidausfertigung tatsächlich erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Eine weitere Ausfertigung dieses Mandatsbescheides ging der Beschwerdeführerin am mit RSb durch die Post zu.

Ungeachtet dessen wurden die Abbrucharbeiten auch nach dem fortgesetzt und erst nach Gendarmerieintervention am eingestellt. Diese Vorgänge nahm das Bundesdenkmalamt zum Anlaß einer Strafanzeige wegen vorsätzlicher Veränderung eines Denkmals sowie eines Antrages an die zuständige Bezirkshauptmannschaft auf Wiederherstellung des Objektes auf Kosten der Beschwerdeführerin (§§ 4, 5, 7 und 14 Denkmalschutzgesetz). Dem folgte am eine Anzeige des Bundesdenkmalamtes an die Staatsanwaltschaft Salzburg.

Im Verfahren nach § 7 Denkmalschutzgesetz kam es zwar mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom (bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom ) zum behördlichen Auftrag, verschiedene zur Erhaltung des Objektes notwendige bauliche Maßnahmen unverzüglich zu bewirken, doch wurden diese Maßnahmen nicht mehr durchgeführt. Vielmehr ergaben weitere Ermittlungen, daß das Gebäude infolge von Wetterkatastrophen nun bereits derart desolat sei, daß eine Sanierung nur mehr bei Auswechslung der Bausubstanz möglich wäre. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom wurde daher letztlich dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zerstörung des X-Wirtshauses gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz unter bestimmten Auflagen stattgegeben.

Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Unterschutzstellung, auf welche im folgenden zurückzukommen ist.

In ihrer gegen den Mandatsbescheid vom erhobenen Vorstellung ging die Beschwerdeführerin einerseits von einer ordnungsgemäßen Zustellung am aus, sie gestand aber gleichzeitig zu, sie habe "gegen Abend des ... zufällig Kenntnis von einem Bescheid erhalten, der im Wege der Telekopie übermittelt wurde". Im übrigen bestritt die Beschwerdeführerin die von der Behörde angenommene historische und kulturelle Bedeutung des Objektes, an welchem bereits in den Siebzigerjahren unbeanstandet Abbruchsarbeiten vorgenommen worden seien. Auch sei das Denkmalamt seit vielen Jahren in Kenntnis vom Zustand des Gebäudes, doch habe es dieses offenbar bisher nicht für schützenswert gehalten. Inzwischen habe sich der Bauzustand so weit verschlechtert, daß sich die Beschwerdeführerin endgültig zum Abbruch entschlossen habe, und zwar vor allem auch aus Sicherheitsgründen. Diese Arbeiten seien bereits einige Zeit vor rechtswirksamer Zustellung des Unterschutzstellungsbescheides begonnen und ausgeführt worden.

In dem auf diese Vorstellung folgenden Ermittlungsverfahren führte das Bundesdenkmalamt am eine Verhandlung an Ort und Stelle durch und holte dazu Gutachten ein, zu denen es der Beschwerdeführerin das Parteiengehör gewährte. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme insbesondere daran fest, daß die Zustellung per Telefax unzulässig und daher auch rechtsunwirksam gewesen sei, und daß das X-Wirtshaus bereits am nicht mehr als Denkmal schützenswert gewesen sei.

Mit Bescheid vom entschied das Bundesdenkmalamt nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens über die Vorstellung wie folgt:

"Der Vorstellung wird keine Folge gegeben und es wird festgestellt, daß die Erhaltung des "X-Wirtshauses" in Y Nr. 1 in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der Erlassung des ha. Mandatsbescheides Zl. 14866/1/91, also am , befunden hat, gemäß § 1 und § 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 167/1978 und 473/1990 im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die aufschiebende Wirkung aberkannt."

In der Begründung dieses Bescheides gab das Bundesdenkmalamt einleitend eine detaillierte Übersicht über das vorangegangene Verfahren und über die Rechtslage. Demnach erfolge die Unterschutzstellung gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes in jenem Zustand, in welchem sich das zu schützende Objekt im Augenblick der Unterschutzstellung befinde.

Zunächst sei daher zu klären, wann der Mandatsbescheid vom erlassen worden sei und damit rechtliche Existenz erlangt habe. Dieser Bescheid sei der Beschwerdeführerin am zwischen 12.33 und 12.35 Uhr mittels Telekopie übermittelt und von der Beschwerdeführerin gegen Abend des zur Kenntnis genommen worden. Die in einem solchen Fall gemäß § 1a des Zustellgesetzes sinngemäße Anwendbarkeit des § 7 Zustellgesetz könne in diesem Zusammenhang nur bedeuten, daß die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen gelte, in dem dem Empfänger die mittels Telefaxgerät übermittelte Ausfertigung des Bescheides tatsächlich zugekommen sei. Bei der Zustellung des Mandatsbescheides seien die im § 18 Abs. 3 AVG bzw. in der Telekopie-Verordnung, BGBl. Nr. 110/1991, normierten Formvorschriften (ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Empfängers, Beigabe eines Begleitblattes) nicht beachtet worden, doch sähen die anzuwendenden Vorschriften keine Sanktionen vor, die bei Mißachtung dieser Formvorschriften zur Anwendung kommen sollten. Vor allem sehe das AVG für einen derartigen Fall keine Nichtigkeit vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem Mandatsbescheid (gemeint: dessen Zustellung mittels Telefax) könne keine rechtliche Bedeutung zugemessen werden, entbehre daher jeder Grundlage. Es handle sich vielmehr um eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG und nach der Telekopie-Verordnung vorgesehene und gemäß § 7 Zustellgesetz auch wirksame Zustellung. Die (nochmalige) Zustellung des Mandatsbescheides mit RSb am sei nur aus "Beweisgründen" erfolgt, maßgebend sei jedoch die "erste" Zustellung.

Das Bundesdenkmalamt komme daher zu dem Schluß, daß der Mandatsbescheid der Beschwerdeführerin gegen Abend des dadurch zugestellt und erlassen worden sei, daß ihr die aus ihrem Telefaxgerät kommende Telekopie des Bescheides tatsächlich zugekommen sei. Die Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes seien daher für die Beschwerdeführerin bereits gegen Abend des rechtswirksam und verbindlich geworden.

Das "X-Wirtshaus" sei somit in dem Zustand unter Denkmalschutz gestellt worden, in dem es sich gegen Abend des befunden habe. Alle Veränderungen, die vor diesem Datum an dem Objekt vorgenommen worden seien, stellten daher keine Übertretungen des Denkmalschutzgesetzes dar. Anders verhalte es sich jedoch mit dem Abbruch an der Nordostecke des Objektes im Ausmaß von 2:3 Achsen am , der zur Folge gehabt habe, daß ein Großteil des Daches sowie Gewölbe eingestürzt seien.

Die Denkmaleigenschaft des Objektes sei für den Zeitpunkt der Unterschutzstellung () nicht widerlegt oder durch Privatgutachten entkräftet worden. Die Beschwerdeführerin habe nur aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom den Schluß gezogen, daß bereits der Abbruch des Kamins am , der den Einsturz eines großen Teiles des Blockbaues im Obergeschoß und des anschließenden Daches nach sich gezogen habe, einen nicht mehr schützenswerten Zustand des Gebäudes zur Folge gehabt habe. Dabei habe die Beschwerdeführerin jedoch übersehen, daß das genannte Gutachten nicht davon spreche, daß die Schäden infolge des Kaminabbruches zur Zerstörung der Denkmalqualität des X-Wirtshauses geführt hätten. Die Beurteilung des Zustandes am betreffe nicht den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Unterschutzstellung. Auch ein gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz zerstörtes Denkmal könne über behördlichen Auftrag (§ 14 Abs. 6 Denkmalschutzgesetz) als Kopie zwangsweise wiedererrichtet werden.

Prozeßgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG sei das erlassene Mandat. Das Bundesdenkmalamt habe daher aus rechtlichen Erwägungen darauf abzustellen, ob das Objekt am ausreichende Denkmalqualitäten aufgewiesen habe, um ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung anzunehmen. Hiebei sei vom Gutachten des Amtssachverständigen vom auszugehen, wobei die dort beschriebene Bedeutung des Objektes allein durch den Abbruch des Kamins und dessen Folgen nicht zerstört worden sei. Wie bereits erwähnt, hätten die Parteien das Gegenteil nicht zu beweisen vermocht.

In der Herstellung eines sowohl baurechtlich als auch denkmalschutzrechtlich verbotenen Zustandes könne und dürfe keine zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes erblickt werden. Anderenfalls hätte es ganz allgemein der Eigentümer eines zu schützenden Objektes in der Hand, durch Erhebung einer Vorstellung und gleichzeitige Vernichtung des Denkmals die Behörde zur Aufhebung einer mittels Mandatsbescheides erfolgten Unterschutzstellung zu zwingen. Gerade § 57 AVG solle aber ein wirksames Instrument bei Gefahr im Verzug bieten.

Zum Vorbringen, das Bundesdenkmalamt habe mit der Unterschutzstellung jahrelang zugewartet, sei anzumerken, daß eine abwartende Haltung vereinbart worden sei, um in Gang befindliche Gespräche mit der Gemeinde über die Installierung eines Gewerbemuseums in dem Objekt nicht zu behindern. Auch erwachse der Beschwerdeführerin durch die worin immer begründete bisherige Untätigkeit der Behörde kein subjektives Recht.

Nach weiteren - für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr erheblichen - Erwägungen zu Fragen des Ortsbildschutzes und von Schreibfehlern im Mandatsbescheid führte das Bundesdenkmalamt zum Abschluß der Begründung seines Bescheides vom noch einmal zusammenfassend aus, worin das nach den Gutachten zu bejahende (und von der Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren nicht bestrittene) öffentliche Interesse an der Erhaltung des "X-Wirtshauses" zu erblicken sei:

"Die umfangreiche, in die Zeit um 1600 zurückreichende historische Bausubstanz, die in verschiedenen Architekturdetails noch ablesbare ursprüngliche Funktion des Hauses, in dem Gastgewerbe, Metzgerei, Bäckerei, Mühle, Sägewerk und Schmiede im Laufe der Zeit betrieben worden sind und zum Teil nebeneinander existiert haben, verliehen dem Komplex im Zeitpunkt der Unterschutzstellung eine bemerkenswerte kulturhistorische Bedeutung. Typologisch ordnete sich das Gebäude (in Umriß, Material, Bautechnik) der dörflich-bäuerlichen Architektur des 16. bis 18. Jahrhunderts im Mittelpinzgau ein. Die baulichen Veränderungen vor dem haben die historische Identität des Gebäudes nicht entscheidend geschwächt."

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG begründete das Bundesdenkmalamt mit der zum Teil bereits in die Tat umgesetzten Abbruchsabsicht der Beschwerdeführerin, die als Gefahr im Verzug für die Interessen des Denkmalschutzes zu werten sei.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt die Beschwerdeführerin erneut die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Mandatsbescheides per Telefax am . Mit Rücksicht auf die Nichtigkeit dieses Vorganges sei es zur Erlassung des Mandatsbescheides erst durch dessen ordnungsgemäße Zustellung am gekommen. Selbst dann aber, wenn man von einer Zustellung des Mandatsbescheides am auszugehen hätte, wäre der erstinstanzliche Bescheid unrichtig und rechtswidrig, weil bereits der am vorgenommene Abbruch des Kamins zum Verlust der denkmalrechtlich relevanten Bedeutung des Objektes geführt habe. Spätestens ab dem sei das X-Wirtshaus nicht mehr schützenswert gewesen. Das Gutachten vom habe infolge der danach vorgenommenen Veränderungen keine taugliche Grundlage für eine Unterschutzstellung mehr dargestellt. Von einem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung könne keine Rede sein. Die erstinstanzliche Behörde habe es insbesondere unterlassen, den Zustand des Objektes im Zeitpunkt der Unterschutzstellung zu objektivieren, insbesondere unter Bedachtnahme auf die bereits am vorhandenen gravierenden Schäden. Auch sei das Bundesdenkmalamt in seinem Bescheid nicht auf alle in der Vorstellung erhobenen Einwände konkret eingegangen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge gegeben und den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vollinhaltlich bestätigt.

Begründend gab die belangte Behörde eine übersichtsweise Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und führte sodann im wesentlichen zur Zustellung des Mandatsbescheides am aus, durch die Berufungsausführungen sei die Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 7 des Zustellgesetzes durch das Bundesdenkmalamt bestätigt worden, da daraus klar und eindeutig ersichtlich werde, daß die Beschwerdeführerin am Abend des in den Besitz des für sie bestimmten Unterschutzstellungsbescheides gekommen sei. Die Zustellung sei daher zu diesem Zeitpunkt tatsächlich und rechtswirksam erfolgt, wobei die Unterlassung der vorherigen Einholung der Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Zustellung per Telefax rechtlich unerheblich sei. Entscheidend sei das tatsächliche Zukommen, durch welches etwaige vorangegangene Formfehler als unerheblich, da geheilt, anzusehen seien.

Hinsichtlich der Unterschutzstellung selbst sei die Beschwerdeführerin immer davon ausgegangen, daß die - auch für die Zeit vor dem bestrittenen - Denkmaleigenschaften des X-Wirtshauses jedenfalls durch den bis zum erfolgten Teilabbruch so weit reduziert seien, daß die Unterschutzstellung nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Da die Zustellung (Erlassung) des Mandatsbescheides nach dem Gesagten bereits am rechtswirksam erfolgt sei, habe das Bundesdenkmalamt zu Recht die Unterschutzstellung in dem damals gegebenen Zustand ausgesprochen. Eine Bestreitung der Denkmaleigenschaften für diesen Zeitpunkt sei nur hinsichtlich einiger Baudetails im Dachbereich erfolgt, was jedoch für die Gesamtbeurteilung des Objektes zum damaligen Zeitpunkt ohne jeden Zweifel von nur geringer Bedeutung gewesen sei. Das Vorbringen, wonach das Objekt entgegen den amtssachverständigen Gutachten durch Zu- und Umbauten und durch Entfernung handwerklicher Einrichtungen seit Jahrzehnten seine Bedeutung gänzlich verloren hätte, sei nicht durch Gegengutachten "widerlegt" (richtig wohl: belegt) worden. Es sei festzustellen, daß das Amtssachverständigengutachten, wie es dem Mandatsbescheid und dem mit Berufung bekämpften Bescheid des Bundesdenkmalamtes zugrunde liege, die Denkmaleigenschaften und das daraus abgeleitete öffentliche Erhaltungsinteresse ausreichend und überzeugend darlege. Eine fachliche Auseinandersetzung mit diesem Gutachten habe die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren unterlassen. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Unterschutzstellung ins Treffen geführte Argumentation habe das Vorliegen der vom Bundesdenkmalamt ausführlich begründeten geschichtlichen und kulturellen Bedeutung des Objektes an seiner Erhaltung (zum Zeitpunkt ) in keiner Weise zu widerlegen vermocht. Die ohne Befassung eines Sachverständigen erfolgten Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Nichtbestehens der Denkmaleigenschaften seien für eine solche Widerlegung nicht geeignet gewesen. Auf vergleichbarem wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen habe die Beschwerdeführerin nicht beigebracht, ja ihre Vorlage nicht einmal angekündigt.

Zusammenfassend sei die belangte Behörde daher zu der Auffassung gelangt, daß die Unterschutzstellung des X-Wirtshauses am mittels Telefax rechtswirksam mit diesem Tag erfolgt sei, und zu diesem Zeitpunkt die Denkmaleigenschaften des Objektes vom Bundesdenkmalamt zu Recht angenommen worden seien, weshalb dessen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen gewesen sei. Die Sinnhaftigkeit und Berechtigung der Unterschutzstellung trotz nachträglicher unerlaubter massiver Zerstörungshandlungen ergebe sich aus der grundsätzlich möglichen Wiederherstellungsverpflichtung gemäß § 14 Abs. 6 Denkmalschutzgesetz.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm (§ 18 Abs. 3 AVG) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch mit Beschluß vom , B 1425/91-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den ihrer Auffassung nach in einem mit wesentlichen Mängeln behafteten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid "in konkreten Rechten, und zwar in dem Recht, die bereits begonnenen Abbruchs- und Abrißarbeiten fortsetzen zu können", verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat auf die Gegenschrift mit einem

weiteren Schriftsatz repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Zum Beschwerdepunkt:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde u.a. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) zu enthalten. Dem kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Dem Formerfordernis der bestimmten Bezeichnung des verletzten Rechtes ist aber auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet (siehe dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/03/0112 = Slg. 11525/A).

Im Beschwerdefall hat sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt erklärt, "die bereits begonnenen Abbruchs- und Abrißarbeiten fortsetzen zu können". Diese Rechtsverletzung wirkt seit der Erlassung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom , mit welchem gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz die Zerstörung des X-Wirtshauses für zulässig erklärt wurde, nicht mehr fort. Der Beschwerde ist aber im Sinne der obigen Erwägungen klar zu entnehmen, daß sich die Beschwerdeführerin auch in dem Recht verletzt erachtet, daß eine Unterschutzstellung des X-Wirtshauses überhaupt nicht, bzw. jedenfalls nicht zum Termin , hätte erfolgen dürfen.

Im derart erweitert verstandenen Beschwerdepunkt ist dem Begehren der Beschwerdeführerin auch durch den Bescheid vom nicht Rechnung getragen worden, zumal diesem Bescheid ja die Auffassung zugrunde liegt, daß das X-Wirtshaus am gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz als Denkmal unter Schutz gestellt worden ist.

Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit dieser Unterschutzstellung ist im übrigen von maßgebender Bedeutung für das gegen die Beschwerdeführerin noch anhängige Strafverfahren (§ 14 Denkmalschutzgesetz). Da der Beschwerdeführerin somit aus dieser Unterschutzstellung noch künftige Nachteile drohen, hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht (wie etwa in den Beschlüssen vom , Zl. 88/09/0148, vom , Zl. 91/09/0063, vom , Zl. 92/09/0040, und vom , Zl. 92/09/0094) das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, sondern vielmehr in die meritorische Prüfung der Beschwerde einzutreten.

2.) Zur Frage der Zustellung (Erlassung) des Mandatsbescheides vom :

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG ist eine schriftliche Ausfertigung der Erledigung jedenfalls auszufolgen oder zuzustellen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet (siehe dazu im Beschwerdefall § 13 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der seit in Kraft stehenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 473/1990) oder von der Partei verlangt wird. An Stelle einer schriftlichen Ausfertigung kann der Inhalt der Erledigung auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen durch Verordnung auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der in der Verordnung festgesetzten Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger für das Verfahren, in dem die Erledigung ergeht, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; sie hat an das vom Empfänger bekanntgegebene Empfangsgerät zu erfolgen; mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes.

Auf Grund dieses § 18 Abs. 3 AVG ist die Telekopie-Verordnung, BGBl. Nr. 110/1991, ergangen, die gemäß ihrem § 8 in Verfahren anwendbar ist, die nach dem eingeleitet wurden. Nach § 1 dieser Verordnung kann der Inhalt von Erledigungen auch im Wege der Telekopie mitgeteilt werden. Die Übertragung im Wege der Telekopie ist gemäß § 2 nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Gemäß § 3 Abs. 1 hat die übertragende Stelle unter bestimmten Voraussetzungen der zu übertragenden Erledigung ein Begleitblatt beizugeben, das vor der eigentlichen Erledigung als erstes Blatt zu übertragen ist und alle Angaben gemäß § 3 Abs. 2 zu enthalten hat.

Die Zustellung der von den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke regelt gemäß seinem § 1 Abs. 1 das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in seiner im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 357/1990.

Wenn die Mitteilung behördlicher Erledigungen telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger erfolgt, so gilt dies gemäß § 1a Zustellgesetz als Zustellung. Hiebei gelten die §§ 6, 7, 8 und 9 sinngemäß sowie die §§ 24 und 26 Abs. 2. Für telegraphische Übermittlungen gilt überdies § 18 sinngemäß.

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 Zustellgesetz die erste Zustellung maßgebend.

Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 7 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist gemäß § 13 Abs. 3 Zustellgesetz die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

Gemäß dem zweiten Satz des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt in den Fällen der Mitteilung des Inhalts von Erledigungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise die Zustellung im Zeitpunkt der Mitteilung als bewirkt. Im Zweifel obliegt es nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle der Behörde, die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten bzw. aktenkundig, daß

a) das Bundesdenkmalamt am die Zustellung des Mandatsbescheides von diesem Tag an die Beschwerdeführerin per Telefax verfügt hat;

b) dieser Bescheid am der Beschwerdeführerin per Telefax übermittelt wurde, obwohl die Beschwerdeführerin dieser Zustellungsart nie zugestimmt hat;

c) diesem Telefax ein Begleitblatt gemäß § 3 Abs. 1 der Telekopie-Verordnung nicht beigegeben war und

d) der per Telefax übermittelte Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes einer für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugten Person noch am Abend des tasächlich zugekommen und von dieser zur Kenntnis genommen worden ist.

Die Beschwerdeführerin vertritt dazu die Auffassung, mit Rücksicht auf die Nichtbeachtung der Formvorschriften der Telekopie-Verordnung seien der Mandatsbescheid und dessen Zustellung am "rechtlich nicht existent" bzw. "absolut nichtig", weshalb auch eine Unterschutzstellung des X-Wirtshauses mit diesem Tage nicht stattgefunden habe. Eine "ungültige" Zustellung sei einer Heilung nicht zugänglich. Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Zustellung per Telefax nicht zum Zwecke der Garantie dafür geschaffen worden seien, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukomme, sondern vielmehr zum Schutz eben dieses Empfängers, könne eine formfehlerhafte Zustellung in diesem Bereich nicht als wirksam angesehen werden. Könnte eine Behörde rechtmäßig die Normen, welche die Voraussetzungen für eine Zustellung im Wege der Telekopie regeln, einfach ignorieren, dann hätten wohl sämtliche Normen, welche den Zustellvorgang regelten, ihren Sinn verloren. Für die Gültigkeit der Zustellung könnten deshalb weder § 6 noch § 7 des Zustellgesetzes herangezogen werden. Die bewußte Umgehung von Rechtsvorschriften könne nicht als (nach § 7 heilbare) Fehlleistung bezeichnet werden.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer erreicht worden ist (vgl. dazu Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, Fußnoten 2 und 5 zu § 7 Zustellgesetz, S. 853; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 1175; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,

Zlen. 87/09/0071, 0128).

So ist etwa gemäß § 4 Zustellgesetz Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes "der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf"; dazu zählt im Regelfall die Straße nicht. Dennoch ist auch eine Zustellung entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift auf der Straße wirksam, wenn der Empfänger die Annahme nicht verweigert (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 80). Eine Verweigerung der Annahme des per Telekopie an die Beschwerdeführerin zugestellten Mandatsbescheides vom ist nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom (dieses abgedruckt in Holzinger-Köhler, Verwaltungsverfahrensrecht, Staatsdruckerei Wien 1991) und vom , GZ 602.636/2-V/2/91, geht fehl. Dies schon deshalb, weil derartigen Rundschreiben keine generell verbindliche normative Kraft zukommt, sodaß ihnen bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Vorgehens des Bundesdenkmalamtes keine über eine bloße Auslegungshilfe hinausgehende rechtliche Bedeutung beizumessen ist. Dazu kommt, daß der Hinweis darauf, daß eine Zustellung im Wege der Telekopie dann nicht zulässig sei, wenn die Zustellung mittels Rückschein erfolgen soll, im Beschwerdefall schon deshalb ins Leere geht, weil das Bundesdenkmalamt die Zustellung seines Mandatsbescheides an die Beschwerdeführerin schon in seiner Zustellverfügung "per Telefax" und somit eben nicht im Postwege mit Rückschein angeordnet hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht die Annahme zu teilen, wonach diesem Mandatsbescheid wegen der Mangelhaftigkeit der Zustellung mittels Telekopie Bescheidcharakter überhaupt nicht zukomme bzw. daß eine gemäß der Telekopie-Verordnung unzulässige Mitteilung gänzlich "unwirksam" sei. Im letzten Absatz des oben genannten Rundschreibens des Bundeskanzleramtes vom wird im übrigen im Einklang mit der hier vertretenen Auffassung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß mit Rücksicht auf die Nennung des § 7 im § 1a des Zustellgesetzes auch bei den dort angeführten Zustellarten eine Heilung durch tatsächliches Zukommen in Betracht kommt.

Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Zustellung per Telekopie folgt aus § 18 Abs. 3 AVG und aus der gemäß dieser Bestimmung ergangenen Telekopie-Verordnung. Daß eine Mitteilung behördlicher Erledigungen auf diesem Wege als Zustellung gilt, wird in § 1a des Zustellgesetzes ausdrücklich gesagt; aus dieser Bestimmung ergibt sich ferner die sinngemäße Geltung u. a. des § 7 Zustellgesetz für diese Zustellart. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof aufgeworfene Frage, ob die Behörde bei der Vornahme dieser Zustellung ohne vorherige Zustimmung der Beschwerdeführerin Willkür geübt und dadurch in verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen hat, hat der dafür allein zuständige Verfassungsgerichtshof durch seine Ablehnung der Behandlung dieser Beschwerde verneint.

Das im angefochtenen Bescheid bestätigte Vorgehen des Bundesdenkmalamtes bei der Zustellung seines Mandatsbescheides an die Beschwerdeführerin entsprach nach dem Gesagten zwar nicht den oben wiedergegebenen einfachgesetzlichen Vorschriften, die dabei aufgetretenen Mängel wurden aber durch das tatsächliche Zukommen und durch die Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin vom Inhalt des Mandatsbescheides geheilt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu keinem Abgehen von seiner bisherigen Auffassung veranlaßt, wonach die Zustellvorschriften in erster Linie die Erreichung des Zwecks der Zustellung zum Ziele haben.

Die Beschwerdeführerin führt zwar zutreffend aus, daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Zustellung per Telekopie nicht zum Zweck der Herbeiführung eines tatsächlichen Zukommens des Zustellstückes geschaffen wurden und geeignet sind. Daß ein solches, auf welche Weise immer zustandegekommenes "tatsächliches Zukommen" auch im Falle der Zustellung mittels Telekopie vorangegangene Zustellmängel aller Art heilt, findet seine rechtliche Begründung aber nicht etwa in den Bestimmungen der Telekopie-Verordnung, sondern vielmehr in den Bestimmungen der §§ 1a und 7 des Zustellgesetzes.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Beschwerdevorbringen auch darin nicht zu folgen, daß ein - in seiner Zielsetzung nicht näher definierter - "Schutz" des Empfängers vor einer rechtlich verbindlichen Kenntnisnahme einer behördlichen Erledigung ein dem oben dargestellten Zustellungsziel gegenüber höherwertiges Rechtsgut darstellen würde.

Die belangte Behörde hat daher das Gesetz nicht dadurch verletzt, daß sie dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zugrunde gelegt hat, die Zustellung des Mandatsbescheides des Bundesdenkmalamtes sei am Abend des rechtswirksam erfolgt, weshalb die Unterschutzstellung des X-Wirtshauses mit diesem Tag zu bestätigen gewesen sei.

3.) Zur Unterschutzstellung:

Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1), gilt gemäß § 3 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

Nach dem zu 2.) Gesagten hat das Bundesdenkmalamt die Denkmaleigenschaft des X-Wirtshauses mit seinem am erlassenen Mandatsbescheid festgestellt. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung kam gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesdenkmalamt hat daher in seinem Bescheid vom , mit dem dieser Vorstellung keine Folge gegeben wurde, diese Unterschutzstellung "in jenem Zustand, in dem es (= das X-Wirtshaus) sich im Zeitpunkt der Erlassung des ha. Mandatsbescheides Zl. 14866/1/91, also am , befunden hat" aufrecht erhalten.

Die Beschwerdeführerin macht nun der belangten Behörde, die diesen Bescheid des Bundesdenkmalamtes mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt hat, zum Vorwurf, sie habe es unterlassen, "die Unterschutzstellung ausreichend zu determinieren". Das vom Bundesdenkmalamt herangezogene Amtsgutachten vom sei durch die danach von der Beschwerdeführerin durchgeführten Abriß- bzw. Abbruchsarbeiten überholt gewesen. Der aus diesen - zulässigen - Arbeiten resultierende Zustand des Objektes sei überhaupt nicht berücksichtigt worden, es fehlten daher entscheidungswesentliche Feststellungen, und es sei unklar, was nun eigentlich unter Schutz gestellt worden sei.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Jede Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz erfaßt das betreffende Denkmal in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß § 3 Abs. 1 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat. Daß dies im Beschwerdefall der Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens des Mandatsbescheides am gewesen ist, wurde oben unter 2.) näher behandelt. Mit der (von der Beschwerdeführerin offenbar geforderten) detaillierten Beschreibung des Zustandes des geschützten Objektes in genau diesem Zeitpunkt wären die Denkmalschutzbehörden jedoch zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandsaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde. Auf der anderen Seite würde es einem Denkmaleigentümer, der sich der Unterschutzstellung widersetzt, auf diese Weise leicht gemacht, eine bescheidmäßige Unterschutzstellung durch Veränderungen an dem Objekt in der Zeit zwischen Bestandsaufnahme und Bescheiderlassung zu unterlaufen.

Dessenungeachtet kann es, worauf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall abzielt, in der Zeit zwischen behördlicher Bestandsaufnahme bzw. Begutachtung und der Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides zu Veränderungen an dem zu schützenden Objekt kommen, die ihm seine davor bejahte Denkmaleigenschaft noch vor der Unterschutzstellung nehmen. Solche Veränderungen können auf Manipulationen des Eigentümers, aber auch objektiv auf Naturkatastrophen, Kriegseinwirkungen o. ä., zurückgehen. Ob auf diese Weise schon vor der Unterschutzstellung durch Bescheid die Denkmaleigenschaft verloren gegangen ist, ist in einem solchen Fall auf Grund entsprechender Beweisaufnahmen festzustellen und muß bejahendenfalls zur Aufhebung der Unterschutzstellung führen.

Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe in der Zeit zwischen der Erstattung des dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegenden Amtsgutachtens und der Erlassung dieses Bescheides am X-Wirtshaus Veränderungen vorgenommen, welche diesem die Denkmaleigenschaft noch vor der Unterschutzstellung genommen hätten.

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid grundsätzlich auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid mit Recht darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Feststellungen, mit denen die Denkmalqualität des X-Wirtshauses im Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheides begründet wurde, nur mit fachkundig nicht belegten Gegenbehauptungen entgegengetreten ist. Ein Verlust dieser Denkmalqualität ist nach diesen somit im Kern unwiderlegt gebliebenen Feststellungen jedoch erst nach dem durch weitere Abbruchsarbeiten der Beschwerdeführerin und infolge danach aufgetretener katastrophaler Wetterverhältnisse eingetreten.

4.) Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Bescheid somit als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

5.) Von der Abhaltung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

6.) Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 59 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.