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Art 3 Abs 1 EuInsVO begründet die internationale Zuständigkeit des dort berufenen Mitgliedsstaates für Anfechtungsklagen
Art 3 Abs 1 EuInsVO; Art 1 Abs 2 Buchst b EuGVVO
Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1346/2000 des Rates vom über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ist dahin auszulegen, daß die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, international zuständig sind. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach nationalem Recht.
Aus der Begründung:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1346/2000 des RatesS. 666 vom über Insolvenzverfahren (ABl 2000 L 160, S 1) [EuInsVO] und Art 1 Abs 2 Buchst b der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 2001 L 12, S 1) [EuGVVO].
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH (im folgenden: Frick) und der Deko Marty Belgium NV (im folgenden: Deko) wegen ...