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VwGH vom 21.11.1990, 87/13/0183

VwGH vom 21.11.1990, 87/13/0183

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991/464;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der K-Aktiengesellschaft gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-2204/85, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis (Haftungs- und Zahlungsbescheid), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende AG betreibt die Lieferung, Montage und Wartung von Aufzugsanlagen. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung wurde unter anderem festgestellt, daß mehreren Arbeitnehmern (Monteuren) die durch ihren privaten Telefonanschluß erwachsenen Kosten für Grundgebühr und eine Sprechstunde pro Monat von der Beschwerdeführerin ersetzt worden waren.

Der Lohnsteuerprüfer beurteilte diese Ersatzleistungen, von denen bisher weder Lohnsteuer einbehalten noch Dienstgeberbeiträge entrichtet worden waren, als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ einen entsprechenden Haftungs- und Zahlungsbescheid.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Mit Rücksicht auf zahlreiche Baustellen und tausende Aufzüge in Österreich, die zu warten seien, bestehe die Notwendigkeit, das Montage- und Servicepersonal jederzeit, auch in der Freizeit, telefonisch erreichen zu können. Es könne dem Personal nicht zugemutet werden, die erforderlichen Telefonkosten aus eigenem zu tragen. Aus diesem Grund würden Telefonkostenersätze gewährt. Diese stellten aber bei den Arbeitnehmern keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die Telefonate lägen nämlich nicht im Interesse der Arbeitnehmer, sondern in jenem der Beschwerdeführerin. Da den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden könne, Aufzeichnungen über ihre Telefonate zu führen, sei eine "pauschale Vereinbarung" getroffen worden.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Es handle sich bei den Telefonkostenersatzleistungen weder um durchlaufende Posten noch um Auslagenersätze im Sinne des § 26 Z. 3 EStG. Gegen eine Beurteilung als Leistung des Arbeitgebers, die gemäß § 26 EStG nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit falle, spreche auch der Umstand, daß die Ersatzleistung als Pauschale gewährt werde.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß die von ihr gezahlten Telefonkostenersätze unter § 26 Z. 3 EStG zu subsumieren seien. Die zitierte Bestimmung lautet:

"Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

nicht:

....

3. Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz),

..."

Die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin haben von dieser keine Beträge erhalten, um sie (in weiterer Folge) für sie auszugeben. Es liegen daher im Beschwerdefall zweifelsfrei keine durchlaufenden Gelder vor. Das bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht. Sie vertritt jedoch die Rechtsansicht, daß die Telefonkostenersätze als Auslagenersatz zu werten seien.

Mit dieser Frage hat sich der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 83/13/0227, befaßt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den Arbeitgeber, mögen sie auch für die im § 26 EStG angeführten Zwecke gedacht sein, stets dazu führt, daß es sich beim Arbeitnehmer um Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG handelt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von "Pauschalien". Sie übersieht dabei, daß sie selbst in ihrer Berufung im Zusammenhang mit den Telefonkostenersätzen von "pauschalen Vereinbarungen" gesprochen und es für unzumutbar bezeichnet hat, daß ihre Monteure Aufzeichnungen über die betrieblichen Gespräche führen. Es ist daher unbestritten, daß der Telefonkostenersatz ohne Rücksicht darauf bezahlt wurde, in welcher Höhe den Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin tatsächlich im Einzelfall Kosten für Telefongespräche erwachsen sind. Damit kann aber an der Beurteilung der Telefonkostenersätze als Pauschbeträge kein Zweifel bestehen.

Abgesehen davon setzt der Begriff "Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber" voraus, daß der Arbeitnehmer für einen Aufwand in Vorlage tritt, der seiner Art nach unmittelbar der Aufwandssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Das trifft auf die Kosten eines privaten Telefonanschlusses beim Arbeitnehmer nicht zu. Daran vermögen auch die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, in denen das spezifische Interesse der Beschwerdeführerin an der jederzeitigen telefonischen Erreichbarkeit ihrer Arbeitnehmer betont wird. Das Interesse eines Arbeitgebers an den näheren Umständen, unter denen seine Arbeitnehmer für ihn tätig werden, führt nämlich für sich allein nicht dazu, daß ein pauschaler Ersatz von Kosten des Arbeitnehmers seine Eigenschaft als Arbeitslohn verliert. So werden z.B. Geschäftsreisen eines Arbeitnehmers regelmäßig im ausschließlichen Interesse seines Arbeitgebers unternommen. Macht aber der Arbeitgeber in solchen Fällen nicht von der Möglichkeit der Gewährung von Reisekostenersätzen im Sinne des § 26 Z. 7 EStG Gebrauch, sondern gewährt er seinem Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf Anzahl und Dauer der tatsächlich unternommenen Reisen ein monatlich gleichbleibendes Reisekostenpauschale, so handelt es sich dabei trotz des unbestreitbaren Interesses des Arbeitgebers an der Reisetätigkeit seines Arbeitnehmers bei letzerem um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.