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Zur Pfändung der Rechte an einer Internet-Domain
Nicht die Internet-Domain per se stellt ein pfändbares Vermögensrecht iSv § 331 EO dar, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegen die Registrierungsstelle aus der Vereinbarung zustehen, die der Registrierung der Domain zugrunde liegt. Die Pfändung dieser Rechte erfolgt durch Erlassung eines Verfügungsgebotes an den Verpflichteten; an die Registrierungsstelle ergeht kein Leistungsverbot, sie ist von der Pfändung nur zu verständigen.
Aus der Begründung:
In der Sache selbst wäre der Revisionsrekurs bei Vorliegen einer Beschwer aufgrund der vom Rekursgericht genannten Gründe zulässig und berechtigt.
1. Zur Frage, welche Rechtsqualität Internet-Domain-Namen haben, fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (der Begriff des Domain-Namens findet sich in § 3 Z 6 lit a E-Commerce-Gesetz, BGBl I 2001/152). Domains sind ihrer Struktur nach technische Adressen im Internet, die technisch einmalig sind und verschiedene Dienste des Internets ermöglichen (ausführlich zum Wesen des Domain-Namens: OGH 4 Ob 36/98t – „jusline“ = SZ 71/35). Domains werden bei privaten Vergabestellen – wie der Rechtsmittelwerberin – registriert, die aber eine bloß technische und nich...