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ÖBA 9, September 2009, Seite 661

Einverleibung der Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine gleichrangige Verkehrshypothek im Grundbuch

§§ 451, 1422 ABGB; § 8 Z 3, § 20 GBG

Wird bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, damit der Kreditrahmen auf eine einzelne fällige Forderung beschränkt und seine Wiederausnützung ausgeschlossen, so folgt daraus, daß die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und auf den Drittzahler übergeht. Die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gleichrangige Verkehrshypothek hat im Grundbuch, als rechtsbegründender Vorgang, im Wege der Einverleibung zu erfolgen.

Aus der Begründung:

1. Das Rekursgericht hat die unterschiedlichen Lehrmeinungen und die Rechtsprechung der Gerichte erster und zweiter Instanz zur Frage der grundbücherlichen Durchführung der Umwandlung einer Höchstbetragshypothek eingehend dargestellt (vgl auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 14 GBG Rz 90 § 136 Rz 49). Wird bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, etwa durch Kündigung des Kreditgebers fällig gestellt, somit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert und damit klar, daß eine Wiederausnützung...

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