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ÖBA 9, September 2009, Seite 638

Zur Freistellungsverpflichtung gemäß § 9 Abs 3 nF BTVG

Muß die Bank ihre Hypothek nur zugunsten des Erwerbers oder auch anderer Gläubiger aufgeben?

Raimund Bollenberger

Kreditinstitute, die Bauträger finanzieren, trifft gemäß § 9 Abs 3 BTVG die Verpflichtung, zugunsten des Erwerbers die Freistellung der Liegenschaft von der Hypothek mit dem Bauträger zu vereinbaren. Nach der im Jahr 2008 erfolgten Novellierung dieser Bestimmung stellt sich die Frage, wie weit die Freistellungsverpflichtung der Bank reicht. Der vorliegende Beitrag argumentiert für eine Lösung, welche die Freistellungsverpflichtung über den Gesetzeswortlaut hinaus, aber ohne den Schutz des Erwerbers zu tangieren, einschränkt.

Banks which finance building project organizers are obligated under § 9 para 3 BTVG to agree with the building project organizer to discharge the mortgage on the property for the benefit of the buyer. After the amendment to this provision in 2008 an issue emerged on the scope of the obligation of the bank to discharge the mortgage. This article argues in favour of a solution which limits the obligation beyond the wording of the legal provision without, however, interfering with the protection of the buyer.

S. 638Zur Freistellungsverpflichtung gemäß § 9 Abs 3 nF BTVG

Stichwörter: Bauträgervertrag; Hypothekarkredit; Freistellungsverpflichtung; Konkurs.

JEL-Classification: G 21, K 11, K 23.

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