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ASoK 10, Oktober 2011, Seite 400

Werkverkehr – Beförderung mit Massenbeförderungsmitteln

Art. 58 Z 8 Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010; Z 16 LStR-Wartungserlass 2011.

Mit dem BBG 2011 wurde die Steuerbefreiung für den Werkverkehr ausgedehnt. Seit fällt auch die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln (= öffentlichen Verkehrsmitteln) unter den Begriff des Werkverkehrs, wenn der Arbeitnehmer für diese Strecke dem Grunde nach die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale (bei zumutbarer Benutzung eines Massenbeförderungsmittels mehr als 20 km einfache Fahrtstrecke, überwiegende Zurücklegung der Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum) erfüllt.

Nach den diesbezüglichen Ergänzungen der LStR 2002 dürfen dem Arbeitnehmer nur nicht übertragbare Streckenkarten zur Verfügung gestellt werden. Netzkarten sind ausnahmweise dann zulässig, wenn keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte nicht teurer als die Streckenkarte ist. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insb. den Namen des Arbeitnehmers zu enthalten. Der bloße Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die dem Grunde nach vorliegenden Voraussetzungen für das Pendlerpauschale sind mit dem amtlichen Vordruck L 3...

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