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Zur Auskunftspflicht der FMA in laufenden Verfahren
Art 20 Abs 3 und 4 B-VG; § 14 Abs 2 FMABG; § 1, 2 und 4 AuskunftspflG (BGBl 1987/287); § 60 AVG
Ungeachtet der engeren Fassung des § 1 AuskunftspflichtG ergibt sich aus Art 20 Abs 4 B-VG die – prinzipiell freilich durch das Amtsgeheimnis (Art 20 Abs 3 B-VG) eingeschränkte – Auskunftspflicht der FMA, bzw im Falle einer darauf gegründeten Verweigerung eine Bescheiderlassungspflicht, wobei die bloße Berufung auf die Amtsverschwiegenheit dem § 60 AVG nicht genügt, ohne daß eine Begründung gefordert wäre, die die Amtsverschwiegenheitsverpflichtung zunichte machen würde. Der Ausschluß von Rechtsmitteln gegen Bescheide nach dem AVG (anders freilich nach dem VStG), gilt auch für Bescheide, die über Auskunftspflichten der FMA absprechen.
Zl 2008/17/0151
Aus der Begründung
1.1 Die Bfin stellte am einen Antrag auf Auskunft an die belangte Behörde. Sie begründete diesen Antrag damit, sie habe im Dezember 2006 von einem näher bezeichneten KI über 1 Million Zertifikate der XY-Limited erworben und dafür einen zweistelligen „Euro Millionenbetrag“ gezahlt. Laut Zeitungsberichten und den Informationen der Limited habe diese ohne entsprechende vorherige Mitteilung an die Zertifikatinhaber weit über 10% der an der Börse Wien notierenden Zertifikate im ...