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Nicht zu beanstandende Aufnahme in die Warnliste
Nicht zu beanstandende Aufnahme in die Warnliste.
Aus der Begründung:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand auf dem Girokonto des Klägers zwischen und Februar 2003 durchgehend ein Debetsaldo von (zumindest) ATS 66.203,82. Zur Abdeckung des Debetsaldos übergab der Kläger der Beklagten einen Wechsel, der vom Bezogenen jedoch nicht eingelöst wurde. Am erwirkte die Beklagte einen Wechselzahlungsauftrag; im Jahr 2004 vereinbarte sie mit dem Bezogenen eine Abschlagszahlung, die dem Konto des Klägers gutgebucht wurde. Bereits im Februar 2003 wurde der Kläger aus der „Warnliste“ gelöscht.
Bei dieser Sachlage ist die Aufnahme des Klägers in die Warnliste nicht zu beanstanden. Daß der Kläger von dieser Eintragung nicht verständigt wurde, behauptet er in seinem Rechtsmittel zum ersten Mal. Diese Behauptung ist wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich. Davon, daß die Eintragung nicht (mehr) durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gedeckt gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0120439), kann jedenfalls bis zum Februar 2003, als die Eintragung über Initiative des Beklagten ohnedies gelöscht wurde, keine Rede s...