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Anspruch auf „Beseitigung“ der Kreditkonten, wenn wegen Beendigung der Kreditverhältnisse die Fortführung der Kreditkonten samt deren Einstellung in die Konsumentenkreditevidenz nicht mehr den Tatsachen entspricht
§§ 1400, 1412 ABGB; §§ 4, 32 DSG
Dem ehemaligen Kunden steht ein Anspruch auf „Beseitigung“ der Kreditkonten zu, wenn infolge Beendigung der zugrunde liegenden Kreditverhältnisse die Fortführung der Kreditkonten samt deren Einstellung in die Konsumentenkreditevidenz nicht mehr den Tatsachen entspricht. Die Kontoeröffnung bedarf der Mitwirkung des Kontoinhabers.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Bank richtete anläßlich der Gewährung dreier Kredite an den Kläger, einen Verbraucher, Konten mit den Nummern …, … und … ein.
Da die Rückführung dieser Kredite zwischen den Parteien strittig war, kam es zu einem Zivilverfahren, das am mit einem Vergleich endete. Darin verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von € 40.000 samt 6 % Zinsen ab , und zwar bis längstens (Punkt 1.), von € 150.000 bis längstens Zug-um-Zug gegen Herausgabe verschiedener Unterlagen (Punkt 2.) sowie von € 2.708 als Prozeßkostenbeitrag (Punkt 3.) jeweils zu Handen des damaligen Vertreters der Beklagten Dr W. Mit diesem Vergleich sollten alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, aus welchem Rechtsgrund immer, bereinigt sein.
Der Kläger selbst zahlte in weit...