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ÖBA 6, Juni 2009, Seite 475

Für das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG ist nicht erforderlich, daß die Hauptschuld eine Kreditverbindlichkeit ist

§ 891 ABGB; Art 8/1 EVHGB; § 345 HGB; § 25d KSchG

Verpflichten sich mehrere bei einem wenn auch nur einseitigen Handelsgeschäft gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel solidarisch. Für das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG ist nicht erforderlich, daß die Hauptschuld eine Kreditverbindlichkeit ist.

Aus der Begründung:

Die Klägerin schließt mit juristischen Personen grundsätzlich nur dann Kreditkartenverträge ab, wenn eine Solidarhaftung mit einer natürlichen Person erklärt wird. Karteninhaber ist dabei nur die natürliche Person.

Im Frühjahr 2005 wurde der Beklagte, „angestellter“ Geschäftsführer der V GmbH, zu „seiner Bank“ gerufen. Ihm wurde gesagt, die Bank benötige für die Ausstellung einer M Card für die LKW-Maut einen Antrag, weil dies die einzige Möglichkeit sei, die LKW-Maut zu bezahlen. Dem Beklagten wurde ein ausgefülltes Antragsformular der Klägerin vorgelegt, das er „als Geschäftsführer“ der V GmbH oberhalb der Zeile „Unterschrift des Antragstellers“ unterschrieb.

Dabei wurde ihm gesagt, es handle sich um eine Firmenkreditkarte, die nur zur Bezahlung der LKW-Maut zur Verfügung stehe. Der Antrag wurde auch von Harald J mit dem Firmenstempel der V GmbH an...

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