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Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht finden auf die Verwendung der durch „Phishing“ erlangten Daten keine Anwendung
Die Wirksamkeit der Gutschrift setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Mangels Überweisungsauftrags ist die Gutschrift auch einem gutgläubigen Empfänger gegenüber unwirksam. Eine unwirksame Gutschrift kann von der Bank gemäß Z 40 Abs 2 ABB storniert werden. Werden einem Kontoinhaber die zur Nutzung des Online-Banking nötigen geheimen Zugangs- bzw Transaktionsdaten durch „Phishing“ herausgelockt und von Unbefugten verwendet, finden auf diese Benutzung die Grundsätze der Anscheinsvollmacht keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte eröffnete im Jahr 1999 bei der Rechtsvorgängerin der klagenden Bank ein „Privatkonto“. Der Kontoverbindung lagen zuletzt die AGB 2003 zugrunde. Gemäß Punkt IV („Giroverkehr“) Abschnitt B („Gutschriften und Stornorecht“) Z 40 Abs 2 der AGB kann das Kreditinstitut Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen besteht diese Möglichkeit für das Kreditinstitut nur dann, „wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde“.
Im August 2006 bewarb sich die Beklagte im Internet über eine Jobbörse um eine...