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ÖBA 4, April 2009, Seite 322

Auch nach Treuhand-Recht können die Gläubiger des Treugebers nicht direkt auf das Treugut Exekution führen, sondern nur auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder

§§ 10, 11 KO; § 294 EO; § 1002 ABGB

Infolge des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger kann eine Einzelvollstreckung in die Konkursmasse nicht mehr erwirkt werden. Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn der für die Pfandrechtsbegründung notwendige Publizitätsakt vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Ein exekutives Pfandrecht an einem Forderungsrecht wird durch die Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner begründet. Auch nach Treuhand-Recht können die Gläubiger des Treugebers nicht direkt auf das Treugut Exekution führen, sondern nur auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder.

Aus der Begründung:

Verwiesen wird auf die Vorentscheidungen 3 Ob 98/07v und 3 Ob 275/07y.

Über das Vermögen des Verpflichteten wurde vom HG Wien mit Beschluß vom der – noch nicht aufgehobene – Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Eberhard W zum Masseverwalter bestellt. Der Verpflichtete schuldet den beiden Betreibenden aufgrund eines Urteils des HG Wien...

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