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Ist die bezogene Bank wegen ihres grob fahrlässigen Verhaltens bei der Einlösung eines abhanden gekommenen Schecks nicht berechtigt, dem Aussteller einen Aufwand zu verrechnen, so stellt die unrichtige Belastungsbuchung auf dem Konto des Ausstellers keinen Vermögensnachteil dar
Art 21 ScheckG
Ist die bezogene Bank infolge ihres grob fahrlässigen Verhaltens bei der Einlösung eines dem wahren Inhaber abhanden gekommenen Schecks nicht berechtigt, gegenüber dem Aussteller einen Aufwandersatzanspruch in Höhe der Schecksumme geltend zu machen, stellt die dennoch erfolgte unrichtige Belastungsbuchung auf dem Konto des Ausstellers keinen vermögensrechtlichen Nachteil dar. Grob fahrlässig handelt nach der Rechtsprechung der Erwerber eines Schecks erst dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlichen, besonders schweren Maß verletzt hat, indem von ihm das unbeachtet geblieben ist, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Kreditinstitut, das einen Scheck zur Einziehung hereinnimmt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers nachzuprüfen, da nach dem Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Inhaberscheck schon durch den Besitz ausgewiesen wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin übernimmt für Direktlieferanten von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln, die Leistungen für verschiedene gesetzliche Krankenkassen erbringen, die Abrechnung von Forderungen gegenüber diesen...