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ÖBA 4, April 2009, Seite 306

Eine Klausel, wonach bei Bereithaltung zur Abholung der Zugang am ersten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung angenommen wird, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung verwahrter Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend

Gert Iro

§§ 864, 879, 1009 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; § 6 DepotG

Die Auslegung von Klauseln in AGB bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Verbrauchern von Bedeutung sind, stellt eine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern solche Klauseln vom OGH noch nicht zu beurteilen waren. Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht in AGB kann rechtlich nicht toleriert werden. Auch wenn bei Bereithaltung zur Abholung der Zugang erst am ersten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung angenommen wird, ändert dies nichts daran, daß ein Zustellmodus vorgesehen wird, der vom Normalfall der Zustellung auf dem üblichen Postweg abweicht; eine solche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG. Beim Depotvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Verwahrungsvertrags. Der Begriff der „Hauptleistung“ ist eng zu verstehen. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein. In AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, schränken das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus...

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