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ÖBA 3, März 2009, Seite 240

Wird die Kraftloserklärung von Urkunden begehrt, so sind diese so bestimmt zu bezeichnen, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist

§ 3 KEG; § 9 AußStrG

Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, daß ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

Aus der Begründung:

Gemäß § 1 Abs 1 Kraftloserklärungsgesetz 1951 (KEG) können Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, unter den im Gesetz genannten Bedingungen für kraftlos erklärt werden. Gemäß § 3 Abs 2 KEG hat der Antragsteller 1. eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist. Strittig ist hier, ob § 3 Abs 2 Z 1 KEG durch § 9 Abs 1 AußStrG dahin derogiert wurde, daß nicht mehr der Antragsteller alles zur Erkennbarkeit einer für kraftlos zu erklärenden Urkunde Erforderliche angeben muß, sondern es (auch) diesbezüglich genügt, nur ein unbestimmtes Begehren zu stellen. Das Rekursgericht hat diese Frage – sich an den Gesetzesmaterialien orientierend – zutreffend verneint. Nach § 9 Abs 1 AußStrG muß der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, sondern nur hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. In den Erl zur RV 224 BlgNR 22. GP, 29 ...

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