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Der Masseverwalter hat abgrenzbare Forderungen, die keinerlei Bezug zur Masse haben, wieder auszuscheiden
§§ 44, 46 KO; §§ 415, 1431 ABGB
Guthaben auf einem Giro- oder Sparkonto sind Geldscheinen in den hier wesentlichen Aspekten gleichzusetzen; die Quantitätsvindikation ist nach den Miteigentumsregeln des § 415 ABGB auch auf Buchgeld anzuwenden. Der Masseverwalter hat das Entstehen einer Zugehörigkeit von Forderungen zur Masse, wenn diese Forderungen keinerlei Bezug zur Masse oder zum Gemeinschuldner haben, zu unterbinden. Er hat abgrenzbare Forderungen, soweit die Zugehörigkeit zur Masse entgegen dieser allgemeinen Verpflichtung des Masseverwalters nach der Konkurseröffnung begründet wurde, wieder auszuscheiden. Dies gilt auch, soweit bloß durch das irrtümliche Anführen einer unrichtigen Kontonummer eine unstrittig nicht dem Gemeinschuldner zustehende und für diesen bestimmte Geldforderung auf das Anderkonto („Treuhandkonto“) des Masseverwalters gelangt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Über das Vermögen des Gemeinschuldners (Schlosser) wurde am der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluß vom wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Mit Beschluß vom , der am in der Insolvenzdatei veröffentlicht ...