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ÖBA 3, März 2009, Seite 218

Zur Wiederholungsgefahr der Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln

Gert Iro

§§ 879, 1336 ABGB; §§ 6, 28 KSchG

Die Notwendigkeit, AGB der Regulierungsbehörde vorzulegen, bietet keine ausreichende Gewähr dafür, daß der Unternehmer nicht doch inhalt- oder sinngleiche Bestimmungen in seine AGB aufnimmt. Die Wiederholungsgefahr ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Da Klauseln in AGB in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, ist ihre Auslegung, sofern dazu nicht bereits eine Rechtsprechung des OGH vorliegt, revisibel, es sei denn, die betreffende Regelung wäre so eindeutig, daß nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht zu ziehen ist. § 6 Abs 1 Z 4 KSchG bezweckt, daß dem Verbraucher keine verschärften Zugangsregeln für seine Erklärungen auferlegt werden können; eine Erklärung des Verbrauchers gilt somit jedenfalls dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Unternehmers gelangt. Statuiert eine Klausel eine Zugangsfiktion bei jeglicher Abwesenheit des Versicherungsnehmers von der zuletzt bekannt gegebenen Zustelladresse, so ist sie gemäß § 6 Abs 1 Z 3 KSchG nicht verbindlich. Eine Klausel in AGB, durch die dem Bausparer die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgebürdet wird, obwohl ihn kein Verschulden an der Beendigu...

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