VwGH vom 21.04.2004, 2000/08/0129
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in O, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1001-1-27/19, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6021 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem das Hotel T. Anlässlich einer am durchgeführten, den Zeitraum vom bis zum betreffenden Beitragsprüfung gab der Vater der Beschwerdeführerin bei seiner Einvernahme am u.a. an, dass "von der Sommersaison 1993 bis " der Dienstgeber noch nicht feststehe. Ab dem sei seine Tochter Dienstgeberin. Bis zur endgültigen Klärung der Dienstgebereigenschaft würden von ihm keine Unterlagen für den oben angegebenen Zeitraum vorgelegt. Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Urlaubsaufzeichnungen würden wegen Zeitmangels nicht geführt.
Die Beitragsprüfung war ursprünglich gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin eingeleitet worden. Am ordnete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse an, alle Versicherungsverhältnisse rückwirkend zum von der Mutter auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. Dieser Vorgang gelangte der Beschwerdeführerin im Juli 1997 durch entsprechende Vorschreibungen auf ihrem Konto zur Kenntnis. Im Prüfungsprotokoll wurden die Stammdaten des Dienstgebers entsprechend geändert.
Mit Bescheid vom verpflichtete die Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von S 67.793,36 für Beitragszeiträume nach dem . Bei der Beitragsprüfung sei festgestellt worden, dass für neun Dienstnehmer ein zu niedriges Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Art und Umfang der aus diesen Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien in der beigelegten Aufstellung über Entgeltdifferenzen und in der Beitragsnachrechnung vom enthalten. Diese Schriftstücke seien Bestandteile der Begründung dieses Bescheides.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem dagegen erhobenen Einspruch gemäß §§ 412 bis 414 in Verbindung mit § 417a ASVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Begründung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. Anhand des im Akt der Gebietskrankenkasse befindlichen Prüfungsprotokolls könnten zwar eine Reihe von Unklarheiten beseitigt werden, doch sei dieses Prüfungsprotokoll durch den angefochtenen Bescheid nicht zu seinem integrierenden Bestandteil gemacht worden. Es sei daraus nicht zu ersehen, auf Grund welcher Erhebungen der Beitragsprüfer die dem Prüfungsprotokoll zu Grunde liegenden Annahmen getroffen habe. Diese Entscheidungsgrundlagen würden die Ergänzung der Begründung, allenfalls auch der Ermittlungen, und die Erlassung eines neuen Bescheides notwendig machen.
Mit Bescheid vom hat die Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang wiederum zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von S 67.793,36 verpflichtet. Dem Bescheid würden u.a. die im Rahmen der Beitragsprüfung im August 1996 mit den Mitarbeitern des Hotel T. aufgenommenen Niederschriften sowie die im ersten Rechtsgang vor der belangten Behörde eingeholten nochmaligen Aussagen dieser Mitarbeiter vor der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom zu Grunde liegen. Für neun Dienstnehmer sei ein zu niedriges Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet worden. Der Vater der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 26 Abs. 1 AZG) bzw. Urlaubsaufzeichnungen (§ 8 Abs. 1 Urlaubsgesetz) wegen Zeitmangels nicht geführt würden. Den Arbeitnehmern gebühre eine Urlaubsabfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs ende und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung bestehe. Nach Punkt XII des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe würden jene Arbeitnehmer, die an einem gesetzlich anerkannten Feiertag (auch wenn er auf einen Sonntag falle) gearbeitet hätten, Anspruch auf das regelmäßige Entgelt und auf das Feiertagsarbeitsentgelt haben. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen sei von einigen Dienstnehmern vorgebracht worden, dass sie an arbeitsschwachen Tagen früher nach Hause gehen könnten bzw. durch das Leisten von weniger als den ursprünglich vereinbarten Stunden ihren Zeitausgleich ratenweise konsumiert hätten. Eine derartige Vorgangsweise sei nicht statthaft. Mangels vorliegender Zeitaufzeichnungen seien die Angaben der Dienstnehmer nicht nachvollziehbar, sodass zu Recht ein Feiertagsarbeitsentgelt nachzurechnen gewesen sei. Von den im Verfahren vor der belangten Behörde (im ersten Rechtsgang) im Jänner 1999 einvernommenen Dienstnehmern Dragica O., Gilberta K. und Günther P. seien Jahreslohnkonten bzw. An- und Abmeldungen in Kopie beigelegt worden. Die Beweiskraft dieser Unterlagen sei fraglich. Dass die im Rahmen der Beitragsprüfung im Juni 1996 und im Verfahren vor der belangten Behörde im Jänner 1999 gemachten Angaben der Dienstnehmer divergieren, sei durch den zeitlichen Abstand zu erklären. Es falle auf, dass z.B. die Dienstnehmerin Dragica O. in ihrer Niederschrift vom angegeben habe, einen Nettolohn von S 10.000,-- (bei Mehrarbeit S 11.000,--) auf die Hand erhalten zu haben. Nunmehr würde sie unter Berufung auf die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse angeben, nur S 6.000,-- erhalten zu haben. Die kollektivvertragliche Bezahlung von Feiertagszuschlägen und von Zuschlägen für Arbeiten am sechsten Tag sowie die anteiligen Jahresremunerationen seien beitragspflichtige Entgelte im Sinne der §§ 49 und 54 ASVG. Die Urlaubsabfindungen würden seit dem der Beitragspflicht unterliegen. Bei mehreren Dienstnehmern seien beitragspflichtige Lohnzahlungen nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden. Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien in der Aufstellung über Entgeltdifferenzen, in der Beitragsnachrechnung und im Prüfungsprotokoll vom nachvollziehbar dargestellt. Diese Schriftstücke seien integrierende Bestandteile des Bescheides.
In ihrem dagegen erhobenen Einspruch beanstandete die Beschwerdeführerin vor allem, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse von der Richtigkeit der niederschriftlichen Angaben der Dienstnehmer im August 1996 und nicht von der Richtigkeit der späteren Angaben vom Jänner 1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Lienz ausgegangen sei. Die zuerst genannten Angaben seien rechtswidrig zu Stande gekommen (unter "Bruch des Hausrechtes" oder "in Anstiftung zur Verletzung der Treuepflicht"). Sie hätten nicht den geringsten Wahrheitswert und seien durch die späteren Zeugenaussagen widerlegt (es folgen für jedes einzelne Dienstverhältnis eingehende Auseinandersetzungen mit den einzelnen von der Gebietskrankenkasse angenommenen Differenzarten).
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Einspruch teilweise Folge und setzte den Nachrechnungsbetrag auf S 62.967,63 herab. Sie setzte sich bei jedem einzelnen Dienstnehmer eingehend mit den Beitragsdifferenzen auseinander und hob mehrfach hervor, dass die ursprünglichen Angaben der Dienstnehmer im Hinblick auf die zeitliche Nähe, auf die Unbefangenheit bei der Vernehmung und auf die besondere Sorgfalt, die der Vertreter der Gebietskrankenkasse bei dieser ersten Vernehmung angewendet habe, für glaubwürdiger gehalten würden als die (über zweieinhalb Jahre) später gemachten Angaben dieser Dienstnehmer. Dem Einspruch habe nur sehr eingeschränkt (hinsichtlich der Sonderzahlungsanteile bei Urlaubs- und Feiertagsentgelt) Folge gegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Rechtswidrig soll der angefochtene Bescheides zunächst deshalb sein, weil die Gebietskrankenkasse dem im aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom enthaltenen Auftrag zur Ergänzung von Ermittlungen im zweiten Rechtsgang nicht nachgekommen sei. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin geht schon deshalb ins Leere, weil mit der Entscheidung der Einspruchsbehörde der Einspruchsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, der damit jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 321ff zu § 66 AVG). Verfahrensmängel sind bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nur beachtlich, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0036).
Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die belangte Behörde "die von ihr selbst angeordneten und im Rechtshilfewege von einer untergeordneten Behörde nach genauen schriftlichen Anweisungen vorgenommenen Zeugenaussagen nicht anerkannt" habe. Es sei zu fragen, welches Interesse die ehemaligen Dienstnehmerinnen, die ja zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahmen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin mehr gestanden seien, gehabt haben könnten, bei ihrer zweiten Vernehmung im Jänner 1999 eine "sehr risikoreiche Falschaussage" zu machen. Allen Dienstnehmerinnen seien ordnungsgemäß zu Saisonschluss die erforderlichen Arbeitspapiere ausgehändigt worden. Die darin ersichtlichen Angaben würden genau mit den zur Beitragsprüfung vorgelegten Lohnkonten, die durch einen Wirtschaftstreuhänder geführt worden seien, übereinstimmen. Mit zu niedrig angesetzten Beträgen hätten sich die Dienstnehmerinnen selbst geschadet, weil sie nicht nur weniger Arbeitslosenunterstützung bekommen hätten, sondern auch bei der Pensionsberechnung benachteiligt gewesen wären.
Der Grundsatz der damit angesprochenen freien Beweiswürdigung der belangten Behörde (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegen zu treten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0150).
Es kann nicht als unschlüssig angesehen werden, wenn die belangte Behörde den im August 1996 vor der Gebietskrankenkasse gemachten Angaben der Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführerin und nicht den zweieinhalb Jahre jüngeren Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft Lienz gefolgt ist. Der Rüge, dass der "Dienstgeberseite" kein Mitspracherecht und kein Befragungsrecht zugebilligt worden sei, ist zu entgegenen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hat, zu den Zeugeneinvernahmen vom Jänner 1999 Stellung zu nehmen, was diese mit Schriftsatz vom ausführlich getan hat. Welche Fragen an die Dienstnehmerinnen unterblieben wären, legt die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht dar, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht ersichtlich ist. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich ins Treffen führt, dass die Aussagen (teilweise) unter "Verletzung der primitivsten Bürgerrechte", "Verletzung des Hausrechts" und "Anstiftung zur Verletzung der Treuepflicht und Einschüchterung" vorgenommen worden seien, so ist ihr zu erwidern, dass die Verwaltungsakten keinerlei Anhaltspunkte für derartige Rechtsverletzungen bieten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 94/19/0718, 0719, mwN) könnten aber auch auf gesetzwidrige Weise gewonnene Beweismittel zur Wahrheitsfindung herangezogen werden, es sei denn, das Gesetz ordnet Gegenteiliges an oder die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses würde dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Gebotes widersprechen, was nach dem Beschwerdevorbringen hier nicht anzunehmen wäre.
Schließlich fühlt sich die Beschwerdeführerin insbesondere dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit der Beitragsprüfung am bei der unrichtigen Dienstgeberin (der Mutter der Beschwerdeführerin) begonnen habe. Die Beitragsprüfung hätte neu vorgenommen werden müssen. Die bei der unrichtigen Dienstgeberin gepflogenen Erhebungen würden für die Beschwerdeführerin als richtige Dienstgeberin bedeutungslos sein, sie wären "rechtlich gar nicht existent".
Nach dem von der belangten Behörde anzuwendenden § 46 AVG kommt als Beweismittel jedoch alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Für die Verwertung der besagten Zeugenaussagen ist es daher nicht von Bedeutung, dass sie ursprünglich im Zuge einer gegen die Mutter der Beschwerdeführerin als vermeintliche Dienstgeberin geführten Beitragsprüfung abgelegt worden sind (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 80ff zu § 46 AVG angeführte Rechtsprechung).
Auch die von der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Dienstnehmern vorgebrachten Argumente können keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde erwecken. So bringt sie zur Beitragsnachrechnung betreffend Andrea A. vor, dass sich die am aufgenommene Niederschrift nur auf das Jahr 1996 beziehe. Die belangte Behörde habe "diese Annahmen ohne Klarstellung und Möglichkeit einer Gegeneinrede" auch auf das Jahr 1995 bezogen. Frau A. sei für das Jahr 1995 ein Lohnzettel ausgefolgt worden, dessen Richtigkeit ausdrücklich bestätigt worden sei.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen vom betreffend Andrea A. hervorgeht, dass sich die Differenzart "12", in der jene Mängel ausgewiesen werden, die sich auf Grund der mit verschiedenen Dienstnehmern aufgenommenen Niederschriften ergeben, nur auf Zeiträume des Jahres 1996 bezieht. Der Beitragsnachverrechnung wird die Aussage der Dienstnehmerin Andrea A. zu Grunde gelegt, dass ihr monatlicher Nettolohn S 13.500,-- (des Öfteren auch S 14.000,--) "auf die Hand" betragen habe. In ihrer zweiten Aussage vom hat diese Dienstnehmerin deponiert, dass sie vom bis zum im Hotel T. gearbeitet habe, und zwar 1995 vier bis fünf Tage stundenweise als Servierhilfe und im Jahr 1996 vorwiegend fünf bis sechs Tage in der Woche als Kellnerin ohne Inkasso. Die belangte Behörde hat diesen Angaben grundsätzlich Rechnung getragen, sie ist jedoch den weiteren Ausführungen dieser Dienstnehmerin in ihrer jüngeren Aussage, sie habe im Jahr 1996 durchschnittlich monatlich zwischen S 10.000,-- und S 11.000,-- verdient, aus den angegebenen, im Rahmen der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Gründen nicht gefolgt. Wenn die Beschwerdeführerin hier ins Treffen führt, dass "im Betrieb sehr wohl genaue Arbeitszeit-Aufzeichnungen der verschiedenen Dienstnehmerinnen" vorliegen würden, so handelt es sich um eine gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, hat doch der Vater und Vertreter der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom ausdrücklich deponiert, dass Arbeitsaufzeichnungen bzw. Urlaubsaufzeichnungen "wegen Zeitmangels nicht geführt" würden. Daran kann das nunmehr vorgebrachte Argument, diese Niederschrift würde "ein ganz anderes Rechtsverhältnis zum Inhalt" haben, ebenso wenig ändern wie das weitere Vorbringen, die Unterschrift auf der Niederschrift vom sei auf ein Formular "hinaufkopiert" worden, wofür das im Akt erliegende Original der Niederschrift, das den Namenszug des Vaters der Beschwerdeführerin mit grünem Kugelschreiber aufweist, keinen Anhaltspunkt bietet.
Hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung betreffend Doris B. wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Zugrundelegung einer nicht abgerechneten Urlaubsabfindung. Dieses Dienstverhältnis hat am begonnen und am geendet. Der Anspruch auf Urlaub ist in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit entstanden (§ 2 Abs. 2 Urlaubsgesetz). Die Beschwerdeführerin ist im Verwaltungsverfahren einen Nachweis für den angeblichen Verbrauch dieses Urlaubs schuldig geblieben, ja sie vermochte nicht einmal den konkreten Zeitraum eines angeblichen (bezahlten) Urlaubs der betreffenden Dienstnehmerin zu bezeichnen, abgesehen davon, dass sie die nach § 8 Urlaubsgesetz erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt hat. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch kein Urlaub verbraucht worden und die entsprechende Urlaubsabfindung zu bezahlen war. Dasselbe gilt für die Dienstnehmerin Sonja M.
Bei der Dienstnehmerin Dragica O. tritt die Beschwerdeführerin der Zuverlässigkeit der Aussagen vom mit der Behauptung entgegen, die Angaben wären auf Grund von Sprachschwierigkeiten verfälscht. Demgegenüber hat die belangte Behörde schon im angefochtenen Bescheid klar gestellt und ausführlich begründet, dass die Sprachkenntnisse der bereits 15 Jahre allenfalls mit Unterbrechungen in Österreich lebenden Dienstnehmerin sehr wohl ausgereicht hätten, den Inhalt des am aufgenommenen Protokolls zu verstehen, zumal sich auf dem von ihr unterfertigten Protokoll kein Hinweis auf Sprachschwierigkeiten findet und diese Dienstnehmerin auch andere deutschsprachige Texte mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis nahm, ohne dass Sprachschwierigkeiten ersichtlich gewesen wären.
Zur Beitragsnachrechnung betreffend Roswitha O. hat die belangte Behörde ausgeführt, dass diese nach ihrer klaren und ausdrücklich hinterfragten Aussage nicht erst am 11., sondern bereits am mit der Arbeit begonnen habe. Nach den Angaben dieser Dienstnehmerin sei eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden vereinbart worden, während der Dienstschein vom sogar eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vorsehe. In diesem Dienstschein würden lediglich Sonn- und Feiertage als arbeitsfrei bezeichnet, weshalb von einer Sechstagewoche ausgegangen werden könne. Für die abgerechnete Urlaubsabfindung gelte das oben zur Dienstnehmerin Andrea A. Gesagte. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass "die aufgezeigten Widersprüche ... gravierend" wären. Welche Widersprüche obwalten sollen, ist dem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen.
Zu Günther P. bringt die Beschwerdeführerin schließlich vor, es sei übersehen worden, dass "mit bei der (mitbeteiligten Partei) eine Lohn-Änderungsmeldung auf mtl. 17.000,-- gemacht" worden sei. Dieses Vorbringen steht nicht in Widerspruch zu den Feststellungen der belangten Behörde, die sich auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Lohnkonto berufen hat und für den Rumpfmonat vom bis zum den für diesen Zeitraum ausgewiesenen Normallohn von S 14.150,-- zu Grunde gelegt hat. Der rechnerischen Richtigkeit der daraus ermittelten Beitragsgrundlage von S 590,-- ist die Beschwerdeführerin ebenso wenig entgegen getreten wie der von dem im Lohnkonto ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn von S 17.000,-- ausgehenden Nachrechnung der Feiertagsentgelte und -zuschläge im August 1996. Zur Nachrechnung der nicht abgerechneten Urlaubsabfindung wird auf die zur Dienstnehmerin Andrea A. gemachten Ausführungen verwiesen.
Auch der Einwand der Verjährung geht fehl, weil der erstinstanzliche Bescheid der Gebietskrankenkasse im ersten Rechtsgang der Beschwerdeführerin innerhalb der dreijährigen Frist des § 68 Abs. 1 ASVG am zugestellt und der Lauf der Verjährungsfrist damit unterbrochen wurde.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am