GPLA-Handbuch
2. Aufl. 2016
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S. 11 GPLA – Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben
1.1 Gesetzliche Grundlagen und umfasste Steuern und Abgaben
Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG)
Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG)
Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG)
1.1.1 Lohnsteuerprüfung
§ 86 Abs 1 EStG lautet:
Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, der Abzugsteuer (§ 99 EStG) sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung ist vom Finanzamt auch die Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG) durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen, das die Prüfung durchführen wird. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) tätig. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen.
1.1.2 Sozialversicherungsprüfung
§ 41a ASVG lautet:
(1) Die Krankenversicherungsträg...