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VwGH vom 23.10.2002, 2000/08/0119

VwGH vom 23.10.2002, 2000/08/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dipl. Ing. S in W, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1999-2885, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand vom bis als Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Vermögens abgewiesen und der Beschwerdeführer zum Liquidator bestellt. Er ist nach wie vor im Firmenbuch als Liquidator der Gesellschaft eingetragen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. den §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. In der Begründung gab die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten das Verwaltungsgeschehen ausführlich wieder. Sie beurteilte den eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt dahingehend, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Organverhältnisses nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gewesen sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte sie aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH durch die Auflösung des Anstellungsvertrages noch nicht als arbeitslos anzusehen sei, sondern müsse auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein. Dies gelte auch dann, wenn über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet werde. Da der Beschwerdeführer seine organschaftliche Stellung zur näher genannten GmbH zum Zeitpunkt seines Antrages auf Notstandshilfe am nicht beendet gehabt habe, gelte er nicht als arbeitslos.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung der Notstandshilfe verletzt. In Ausführung des so umschriebenen Beschwerdepunktes führt er zusammengefasst aus, die von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zum gegenständlichen Problemkreis würden in wesentlichen Punkten einen anderen als hier zu beurteilenden Sachverhalt betreffen. In den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen habe die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers und/oder Liquidators weiterbestanden. In seinem Fall habe jedoch das Dienstverhältnis zur GmbH infolge Betriebseinstellung geendet. Da der Konkursantrag gegen die GmbH mangels Vermögens abgewiesen worden sei, sei die Gesellschaft gemäß § 1 Amtslöschungsgesetz aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer dieser GmbH sei "automatisch" als Liquidator in das Firmenbuch eingetragen worden. Er erscheine lediglich im Firmenbuch, sohin "am Papier", als Liquidator auf, zumal er niemals irgendwelche Tätigkeiten entfaltet habe. Es habe für ihn keinerlei Handhabe oder Verpflichtung zur Beendigung laufender Geschäfte oder Tätigkeiten bestanden. Der damalige Firmenbuchstand sei bis dato vollkommen unverändert geblieben. Aus der bloßen Eintragung als Liquidator in das Firmenbuch habe er keinerlei finanziellen Vorteile erzielt. Würde der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde zutreffen, so wären Personen wie er, die ohne ihr Verschulden und ohne Möglichkeit zur Abhilfe formal eine Position innerhalb einer Gesellschaft innehaben, ohne diese jemals auszuüben, unzulässigerweise gegenüber anderen Arbeitnehmern diskriminiert.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird (vgl. das Erkenntnis vom , 93/08/0138, aus jüngster Zeit etwa die Erkenntnisse vom , 2002/08/0009, und vom , 2002/08/0046), setzt die "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses" im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an.

In seinem Erkenntnis vom , 96/08/0380, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Diese Grundsätze gelten aber nach dem Erkenntnis vom , 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung - wie im Beschwerdefall - gemäß § 89 Abs. 2 GmbH-Gesetz als Liquidator eintritt, finden doch - soweit das GmbH-Gesetz nichts anderes vorsieht - gemäß § 92 Abs. 1 leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung. Gemäß § 93 Abs. 1 GmbH-Gesetz haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation und Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma. Verweigern die Gesellschafter dem Liquidator die Entlastung, muss dieser auf Erteilung der Entlastung klagen. Mit der darüber zu erwirkenden Entscheidung hat der Liquidator das Gesuch zur Löschung der Liquidationsgesellschaft einzubringen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, der damalige Firmenbuchstand, gemeint zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Liquidator, sei vollkommen unverändert geblieben und habe er keine Möglichkeit zur Abhilfe, ist daher nicht zu folgen.

Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der Annahme der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall zu keiner Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gekommen, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am