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ÖBA 1, Jänner 2009, Seite 77

Die Bank haftet, wenn die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war

§ 10 GmbHG

Die Bank haftet, wenn die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Die bestätigende Bank trägt keine Verantwortung für Veränderungen des Kontostands zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft.

Aus der Begründung:

Am kam der spätere Alleingesellschafter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin (Konkurseröffnung am ) zu einer Filiale der beklagten Bank und eröffnete dort ein Kommerzkonto für die in Gründung befindliche nunmehrige Gemeinschuldnerin (eine GmbH). Als Unterlage lag der Bank eine Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft in Form eines Notariatsakts vor, wonach das Stammkapital der Gesellschaft € 35.000 betrage und vom Gesellschafter zur Hälfte bar einbezahlt werde. Ihr lag weiters ein [kroatischer] Reisepaß des Gesellschafters und ein Auszug aus dem zentralen Melderegister ihn betreffend vor. Nach dem Notariatsakt sollte Gegenstand der nunmehrigen Gemeinschuldnerin das Baumeistergewerbe und der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Baumaterialien, sein. Der spätere Gesellschafter war nicht allein zur Bank gekommen. Er hatte jemanden für den Fall, daß er einen Dolmetscher benö...

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