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Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht des Kreditgebers gegenüber dem Pfandbesteller noch nicht aus
§§ 1346, 1368 ABGB; § 25c KSchG
Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht des Kreditgebers gegenüber dem Pfandbesteller noch nicht aus. An bloße Vorfragenentscheidungen, die in einem vorangegangenen Verfahren zwischen denselben Parteien getroffen worden sind, besteht keine Bindung.
Aus den Entscheidungsgründen:
1996 gewährte die Beklagte einer GmbH einen Kredit über ATS 8 Mio, zu dessen Besicherung die Klägerin zwei in ihrem Eigentum stehende Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verpfändete; auf diesen Liegenschaft(santeil)en wurde zugunsten der Beklagten eine Simultanhöchstbetragshypothek von ATS 5 Mio einverleibt. Persönlichen Kontakt gab es zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten vor Unterfertigung des Kredit- und des Pfandbestellungsvertrags nie. Die Unterfertigung dieser Urkunden erfolgte für die Klägerin durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt.
Vor der Interzession der Klägerin hatte ihr ihr Sohn mitgeteilt, daß die Ende 1995 gegründete GmbH die bisher von ihm betriebenen Lokale kaufen werde. In dieser GmbH könnte er in Zukunft seine wirtscha...