VwGH vom 03.03.1987, 86/14/0130

VwGH vom 03.03.1987, 86/14/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dorner, über die Beschwerde des Dr. GH, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 149/1-10/Pu-1985, betreffend Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war in dem am eröffneten Konkurs über das Vermögen einer Gesellschaft m.b.H. zum Masseverwalter bestellt worden. Am forderte ihn das Finanzamt auf, die Abgabenerklärungen der Gemeinschuldnerin für das Jahr 1983 (betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) bis einzureichen, widrigenfalls gegen ihn gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe von S 1.000,-- festgesetzt werde.

Nach einem aktenkundigen Ferngespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Finanzamt erließ dieses an den Beschwerdeführer eine mit datierte Erinnerung, mit der er ersucht wurde, die Abgabenerklärungen der Gemeinschuldnerin für das Jahr 1983 nunmehr bis vorzulegen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer abermals eine Zwangsstrafe von S 1.000,-- angedroht.

Unter dem Datum setzte dann das Finanzamt diese Zwangsgefahr bescheidmäßig fest.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer dagegen im wesentlichen ein, daß er selbst nicht in der Lage sei, die Abgabenerklärungen abzugeben, die Kosten eines Steuerberaters aber nicht aufgebracht werden könnten.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, worauf der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.

Auch die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Die Begründung der Berufungsentscheidung geht dahin, der Beschwerdeführer hätte die Abgabenerklärungen entweder selbst erstellen oder aber bis zum gesetzten Termin dem Finanzamt mitteilen müssen, daß noch weitere Maßnahmen zu ergreifen seien, wozu ihm seitens der Abgabenbehörde mehrmals Gelegenheit gegeben worden sei. Spätestens anläßlich des Telefongespräches mit dem Finanzamt wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, die vorhandenen Unterlagen durchzusehen und die allfällige Unmöglichkeit der Erstellung des Jahresabschlusses bzw. die Notwendigkeit der Betrauung eines Steuerberaters festzustellen und dies der Behörde zeitgerecht mitzuteilen. Dabei sei es unerheblich, ob dem Beschwerdeführer als Masseverwalter Mittel für die Tätigkeit eines Steuerberaters zur Verfügung gestanden seien, zumal er die vom Finanzamt geforderte Leistung persönlich zu erbringen gehabt hätte. Da die Anordnung des Finanzamtes gemäß § 111 BAO erfüllbar und im Falle des Nicht-befolgens die Sanktion wiederholt angedroht worden wäre, sei die Zwangsstrafe zu Recht verhängt worden.

Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer meint, er hätte die Umsatzsteuererklärung für 1983 ohnedies abgegeben. Damit ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil die Abgabe erst nach Erlassung des Zwangsstrafbescheides erfolgte.

2. Der Beschwerdeführer erwähnt wiederholte Telefongespräche, in denen er auf die Schwierigkeiten hingewiesen habe, die sich für ihn als Masseverwalter bei Erstellung der Steuererklärungen ergeben hätten. Bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ist jedoch nur ein Telefongespräch über eine begehrte Fristverlängerung (am ) aktenkundig. Spätestens nach der Erinnerung vom , mit der die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen verlängert und die Zwangsstrafe neuerlich angedroht wurde, wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, schon im Verwaltungsverfahren die nunmehr in der Beschwerde angedeuteten Schwierigkeiten bei der Erstellung der Steuererklärungen auf Grund mangelnder Unterlagen näher auszuführen. Selbst in der Berufung hatte der Beschwerdefüher in dieser Richtung lediglich seine mangelnde Fähigkeit, die Steuererklärungen zu erstellen, und die Unmöglichkeit der Beiziehung eines Steuerberaters ins Treffen geführt.

3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf diese mangelnde Fähigkeit, die Steuererklärungen zu erstellen, berief und beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß den Masseverwalter gemäß § 80 BAO die persönliche Verpflichtung trifft, für den Gesamtschuldner die Abgabenerklärungen einzureichen. Aus dieser persönlichen Pflicht des Masseverwalters, die gleicher Art ist wie die des von ihm Vertretenen (des Gemeinschuldners als Steuerpflichtigen) folgt, daß der Masseverwalter der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen gleich dem Steuerpflichtigen unabhängig davon nachzukommen hat, ob er eines Steuerberaters bedarf oder nicht; ebenso wie für den Steuerpflichtigen besteht die Steuererklärungspflicht des Masseverwalters auch unabhängig davon, ob ein Steuerberater finanziert werden kann oder nicht (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 181 f und 256, Reeger-Stoll, BAO-Kommentar, Seiten 283 f, 286, 386 und 486, Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 1295, 1296/57, Slg. Nr. 1990/F, vom , Zl. 1714/66, vom , Zl. 134/72, Slg. Nr. 4460/F, und vom , Zl. 84/13/0085).

4.§ 80 BAO ist bezüglich der abgabenrechtlichen Pflichten im Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmung des § 81 KO die Spezialnorm (hg. Erkenntnis Slg. Nr. 4460/F). Aber selbst auf dem Boden des § 81 KO ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen; denn nach Abs. 4 dieser Vorschrift in der im Beschwerdefall bereits anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1982 hat der Masseverwalter die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Dritte kann er nur mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Die Zustimmung ist unter anderem davon abhängig, daß eine wesentliche Schmälerung der Masse - wie sie der Beschwerdeführer bei Heranziehung eines Steuerberaters selbst befürchtet - nicht zu gewärtigen ist. Durfte nun aber der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen nicht mit der Zustimmung des Gerichtes zu einer Beiziehung eines Steuerberaters rechnen, dann hatte er eben nach der Grundregel des § 81 Abs. 4 erster Satz KO die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Der Beschwerdeführer hätte aber, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, die Übernahme der Tätigkeit des Masseverwalters ablehnen können (§ 80 Abs. 1 KO).

5. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Befugnis der Abgabenbehörde, die Bemessungsgrundlage zu schätzen, wenn Abgabenerklärungen nicht abgegeben werden, besteht unabhängig von ihrer Berechtigung, die Abgabe von Steuererklärungen gemäß § 111 BAO zu erzwingen (Stoll, a.a.O., Seite 322, sowie Reeger-Stoll, a. a.O., Seiten 389 und 487).

6. Der in der Beschwerde erwähnte Umstand, daß der Betrieb der Gemeinschuldnerin am geschlossen wurde, beendete nicht die Bestellung des Beschwerdeführers zum Masseverwalter und berührte damit auch seine daraus entspringenden abgabenrechtlichen Pflichten nicht.

7. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, daß die Steuererklärungen kaum zu einbringlichen Abgabenforderungen geführt hätten, ist schließlich entgegenzuhalten, daß die abgabenrechtlichen Folgerungen aus Abgabenerklärungen die Abgabenbehörden zu ziehen haben und nicht derjenige, dem die Erklärungspflicht obliegt. Die der Abgabenbehörde obliegenden abgabenrechtlichen Folgerungen aber setzen vorgelegte Abgabenerklärungen voraus (siehe auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/75).

8. Der Beschwerdeführer vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243. Wien, am