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Finanzstrafrechtliche Konsequenzen der Verletzung der Berichtigungs- oder Nacherklärungspflicht
Leitner/Brandl, Verletzung der Berichtigungspflicht/Nacherklärungspflicht als Tatmodalität der Abgabenhinterziehung, in Koran/Moser (Hrsg) Die BAO im Zentrum der Finanzverwaltung, FS Ritz (2015) 163
Mögliche Berichtigungskonstellationen und deren finanzstrafrechtlichen Folgen:
Erkennt der Abgabepflichtige vor Bekanntgabe des Bescheids den Fehler und unterlässt er – trotz Kenntnis seiner Berichtigungspflicht – die Korrektur, ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG verwirklicht. Das strafrechtlich bislang irrelevante Verhalten (kein fahrlässiger Versuch!) mutiert zu einem strafbaren Versuch infolge nunmehriger Erfüllung der subjektiven Tatseite wegen vorsätzlichen Unterlassens des gebotenen Tuns.
Erkennt der Abgabepflichtige seinen Fehler erst nach Bekanntgabe des Bescheids, in dem die Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, begründet eine vorsätzliche Verletzung der Berichtigungspflicht keine Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG, sondern nur eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit a FinStrG, weil der Erfolg bereits eingetreten ist.
Wird das Unrecht des Vergehens durch pflichtwidrige Verletzung der Offenlegungspflicht nach Bekanntgabe des Bescheids allerdings vertieft (zB durch einen dolosen Wiederaufnahme...