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ZWF 4, Juli 2015, Seite 201

Nachvollziehbare Bezugnahme auf den Finanzamtsakt

ZWF 2015/42

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO

Prozessual betrachtet sind abgabenbehördliche Erhebungsergebnisse Beweismittel und müssen deshalb in der Hauptverhandlung vorkommen, um bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden zu können. Das erkennende Gericht muss sie gem § 258 Abs 2 Satz 1 StPO auf ihre Beweiskraft prüfen. Folglich ist der bloß pauschale Hinweis auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens in der Urteilsbegründung nicht hinreichend, sondern es ist eine nachvollziehbare Bezugnahme auf konkrete Aktenteile erforderlich.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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