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Nachvollziehbare Bezugnahme auf den Finanzamtsakt
ZWF 2015/42
Prozessual betrachtet sind abgabenbehördliche Erhebungsergebnisse Beweismittel und müssen deshalb in der Hauptverhandlung vorkommen, um bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden zu können. Das erkennende Gericht muss sie gem § 258 Abs 2 Satz 1 StPO auf ihre Beweiskraft prüfen. Folglich ist der bloß pauschale Hinweis auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens in der Urteilsbegründung nicht hinreichend, sondern es ist eine nachvollziehbare Bezugnahme auf konkrete Aktenteile erforderlich.