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Einbringung einer Beschwerde im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren über Finanz-Online
ZWF 2015/41
Für Anbringen im Finanzstrafverfahren, wie auch das Rechtsmittel der Berufung/Beschwerde eines ist, gelten gem § 56 Abs 2 FinStrG die Bestimmungen des 3. Abschnitts der BAO, wozu auch deren §§ 85 und 86a zählen, sinngemäß. Daraus ergibt sich, dass eine Berufung/Beschwerde im Finanzstrafverfahren grundsätzlich schriftlich, auch telegrafisch oder fernschriftlich einzubringen ist oder über Finanz-Online. Aus dem Umstand, dass eine Berufung/Beschwerde nach § 150 FinStrG in FinanzOnline nicht explizit vorgesehen ist kann nicht gefolgert werden, dass ein derartiges Anbringen nicht zulässig wäre. Einer Einbringung über die Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ steht daher nichts entgegen.