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Abgabenbetrug, ausschließliche Gerichtszuständigkeit
ZWF 2015/40
, RIS-Justiz RS0130035
„§ 39 FinStrG normiert eine besondere Art des Zusammenrechnungsgrundsatzes. Im Fall des Zusammentreffens mehrerer (in § 39 Abs 1 oder 2 genannter) Finanzvergehen ist daher bei Vorliegen qualifizierender Tatmodalitäten eine Subsumtionseinheit sui generis zu bilden, wobei die einzelnen Straftaten ihre rechtliche Selbständigkeit behalten. Teil dieser Subsumtionseinheit können aber ausschließlich solche Finanzvergehen sein, die unter Einsatz einer qualifizierenden Tatmodalität begangen worden sind, wobei immer nur gleichartige Finanzvergehen – zu einem Finanzvergehen (§ 39 Abs 3 lit a FinStrG) oder Verbrechen (§ 39 Abs 3 lit b oder lit c FinStrG) des Abgabenbetrugs – zusammenzufassen sind.“
Beisatz: „Sowohl die unselbständigen Qualifikationstatbestände des Abs 1 als auch die Wertqualifikationen des Abs 3 müssen vom Vorsatz des Täters umfasst sein. (T1)“
Die bisher in der Literatur kontrovers beantworte Frage nach der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „ausschließliche Gerichtszuständigkeit“ (§ 39 Abs 1 FinStrG) – vgl dazu die divergierenden Ausführungen von Lässig in WK StGB2, § 39 FinStrG Rz 2 ff; Schmoller, Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) – zentrale Auslegungsfragen, in Leitner (Hrsg), Finanzstrafrecht 2012, 11 (15 ff); Schmoller, Abgabenbetru...