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Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Abgabenentrichtung
ZWF 2015/39
Das Erlöschen der Strafbarkeit (Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes) ist ein materiellrechtlicher Tatbestand, weshalb in der Abgabenentrichtung nach Maßgabe des § 29 Abs 2 FinStrG keine Prozesshandlung gesehen werden kann, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich wäre. Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist ist die Wiedereinsetzung nach den Bestimmungen des § 167 FinStrG nicht zulässig. Bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen sind die Bestimmungen der StPO anzuwenden. § 364 StPO sieht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich gegen die Versäumung einer Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs vor.
Während früher für das Erlöschen der Strafbarkeit das Einhalten abgabenrechtlicher Fristen erforderlich war, ist seit der FinStrG-Novelle 2010 das Einhalten der im FinStrG selbst normierten Frist erforderlich. Damit ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer solchen Frist nicht mehr auf die Bestimmungen der BAO abzustellen.