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immo aktuell 3, Juni 2022, Seite 140

Die befristete Möglichkeit zur Neufestsetzung der Nutzwerte von Geschäftsraumobjekten

Eine nur temporäre mehrfach limitierte Korrekturmöglichkeit (Achtung: Fristende Ende 2024)

Erich René Karauscheck und Florian Themmer

Mit wurde in BGBl I 2021/222 die WEG-Novelle 2022 kundgemacht, mit welcher der Gesetzgeber ua in § 58g Abs 5 WEG für benachteiligte Wohnungseigentümer von Geschäftsräumlichkeiten die – zeitlich bis Ende des Jahres 2024 befristete – Möglichkeit zur Neufestsetzung der Nutzwerte nach dem WEG 1975 bzw Jahresmietwerte nach dem WEG 1948 geschaffen hat.

1. Bewertung von Geschäftsräumlichkeiten

Nach dem WEG 1975 bzw dem WEG 1948 wurden Geschäftsräumlichkeiten im Rahmen der Festsetzung der Jahresmietwerte (WEG 1948) bzw Nutzwerte (WEG 1975) gegenüber Wohnungen regelmäßig äußerst hoch bewertet, was zu überproportional hohen Kostenbelastungen der betroffenen Wohnungseigentümer führte, die regelmäßig Probleme hatten bzw haben, ihre Objekte zu vermieten. In den letzten zwei Jahrzehnten wurde dies noch durch veränderte strukturelle Gegebenheiten in bestimmten urbanen Bereichen verschärft. Das vorliegende Missverhältnis konnte bislang nicht korrigiert werden. Die besonders hohe Festsetzung der Jahresmietwerte bzw Nutzwerte von Geschäftsräumlichkeiten hat dazu geführt, dass diese besonders schwer zu vermieten waren. Di...

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