zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 4, Juli 2015, Seite 174

Verwertung von Beweismitteln, Vorkommen in der Hauptverhandlung, Begründungsmangel

ZWF 2015/37

§§ 258, 252 Abs 2, 281 Abs 1 Z 5 StPO

, JBl 2015, 201 (Schwaighofer)

Tatrichter dürfen bei Beleuchtung der Verfahrensergebnisse auf beweiswürdigende oder wertende Argumente der Verfahrensparteien (zB in den [nicht protokollierten] Schlussworten des Verteidigers und der Replik des Staatsanwalts) eingehen.

Schwaighofer leitet aus der gegenständlichen Entscheidung ab, dass Privatgutachten vom OGH auch nach der neuen Rechtslage idF StPÄG 2014 (BGBl I 2014/71, ab ) wie die mündliche Argumentation von Verteidigern in Schlussplädoyers behandelt werden: Als bloß wertende Argumente sind sie nicht als Beweismittel anzusehen, sie kommen nach Ansicht des OGH gar nicht iSd § 258 Abs 1 StPO vor und sind daher nicht erörterungsbedürftig, bzw wird das Unterbleiben der Erörterung nicht nach § 281 Abs 1 Z 5 4. Fall StPO bekämpfbar sein.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
Daten werden geladen...