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Verwertung von Beweismitteln, Vorkommen in der Hauptverhandlung, Begründungsmangel
ZWF 2015/37
§§ 258, 252 Abs 2, 281 Abs 1 Z 5 StPO
, JBl 2015, 201 (Schwaighofer)
Tatrichter dürfen bei Beleuchtung der Verfahrensergebnisse auf beweiswürdigende oder wertende Argumente der Verfahrensparteien (zB in den [nicht protokollierten] Schlussworten des Verteidigers und der Replik des Staatsanwalts) eingehen.
Schwaighofer leitet aus der gegenständlichen Entscheidung ab, dass Privatgutachten vom OGH auch nach der neuen Rechtslage idF StPÄG 2014 (BGBl I 2014/71, ab ) wie die mündliche Argumentation von Verteidigern in Schlussplädoyers behandelt werden: Als bloß wertende Argumente sind sie nicht als Beweismittel anzusehen, sie kommen nach Ansicht des OGH gar nicht iSd § 258 Abs 1 StPO vor und sind daher nicht erörterungsbedürftig, bzw wird das Unterbleiben der Erörterung nicht nach § 281 Abs 1 Z 5 4. Fall StPO bekämpfbar sein.