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ZWF 4, Juli 2015, Seite 174

Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren

ZWF 2015/35

§§ 47 Abs 1 Z 3, 126 Abs 4 Satz 3, 281 Abs 1 Z 2 bis 5a, Z 8 StPO

, 15 Os 53/14d, EvBl-LS 2015/79 (Ratz)

Nach dem System der StPO gibt es (nur) eine Hauptverhandlung, auch wenn sie an mehreren Verhandlungstagen stattfindet (RIS-Justiz RS0129952).

Die in § 281 Abs 1 Z 8 StPO genannte Anhörungspflicht des § 262 StPO knüpft an eine gegenüber dem Anklagevorwurf geänderte Rechtseinschätzung des Gerichts darüber, welche strafbare Handlung vorliegt. Demgegenüber begründen den Angeklagten überraschende Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen eine Warnpflicht des Gerichts, deren Nichteinhaltung mit Tatsachenrüge nach Z 5a geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0129956).

Wer eine Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren behauptet, weil dieser bereits im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig geworden ist, macht den Befangenheitsgrund des § 47 Abs 1 Z 3 (iVm § 126 Abs 4 Satz 1) StPO geltend; § 47 Abs 1 Z 2 StPO ist nicht einschlägig, weil nicht eine vormalige Tätigkeit des Sachverständigen als Organ der Kriminalpolizei, als Staatsanwalt oder als Richter in Rede steht (RIS-Justiz RS0129955).

Das Vorkommen eines Beweismittels in der Hauptverhandlung kann grundsätzlich nur bei einem rechtzeitigen Antrag auf Unterlassung der Beweisaufnahme aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO gerügt we...

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