Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die 4. Geldwäsche-RL ist da
Mit der Veröffentlichung der 4. Geldwäsche-RL im ABl am ist ein über zweijähriger Gesetzgebungsprozess zu Ende gegangen, dessen Ergebnis – gemeinsam mit der am selben Tag publizierten 2. Geldtransfer-VO – den Rahmen europäischer Geldwäschebekämpfung stark verändern wird. Die 4. Geldwäsche-RL besteht nun während der Umsetzungsfrist für zwei Jahre noch neben der 3. Geldwäsche-RL und ersetzt diese dann. Ihr erklärtes Ziel ist die Implementierung der 2012 neu gefassten Empfehlungen der FATF. Obwohl die 4. Geldwäsche-RL wie auch ihre Vorgängerrichtlinien im Bereich der Binnenmarktkompetenz der EU erlassen wurde und deshalb vorderhand nur zur Vorschreibung erweiterter Präventionsmaßnahmen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, wird sie – zumindest in Österreich, wo alle Bestimmungen zur Geldwäscheprävention auf den Straftatbestand des § 165 StGB Bezug nehmen – indirekt auch strafrechtliche Implikationen haben.
Aufbau und genereller Inhalt der 4. Geldwäsche-RL entsprechen in vielfacher Hinsicht der 3. Geldwäsche-RL: So werden wie schon bisher etwa anonyme Sparbücher und Konten verboten sowie vor allem allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten (Art 10 bis 24) und Meldepfl...