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ZWF 3, Mai 2015, Seite 126

Das EU-FinStrZG im Überblick

Verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren

Severin Glaser

Mit dem kürzlich erlassenen Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) setzt der Gesetzgeber Schritte in mehrere Richtungen: Er schließt Lücken in der Umsetzung bestimmter EU-Rechtsakte in Bezug auf den finanzstrafrechtlichen Bereich, stellt die teilweise bereits zuvor bestehenden Möglichkeiten zur Amts- bzw Rechtshilfe sowie zum Informationsaustausch auf eine neue Rechtsgrundlage, ersetzt das EU-FinStrVG und stellt einen Gleichklang des finanzstrafbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahrensrechts in Bezug auf Amts- und Rechtshilfe her. Der vorliegende Beitrag soll nicht nur das neue EU-FinStrZG in Grundzügen skizzieren, sondern es auch in seinen europäischen Zusammenhang setzen und einen ersten Ausblick auf mögliche Konsequenzen bieten.

1. Europäischer Rahmen

Das EU-FinStrZG setzt ausweislich seines § 1 Abs 2 den RBe 2005/214/JI sowie den RBe 2006/960/JI um, dient also – wie insoweit schon zuvor das EU-FinStrVG – der Anerkennung von Geldstrafen bzw Geldbußen, aber S. 127 auch dem Informationsaustausch mit Strafverfolgungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten für den finanzstrafbehördlichen Bereich. Nach Angaben der Mat soll das EU-FinStrZG ganz allgemein dem im Haager Pro...

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