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Untreue, Gläubigerschutz, Außenhaftung, Innenhaftung
Koppensteiner, Einpersonengesellschaften. Eine Skizze, GES 2015, 5
Der Autor veranschaulicht, dass die Interessen von Einpersonengesellschaften (GmbH, AG) mit jenen des Gesellschafters/Aktionärs identisch sind. Belange der Gläubiger sind nicht Bestandteil der Interessenstruktur von Kapitalgesellschaften. Im Verhältnis zu ihrem Gesellschafter/Aktionär hat die Einpersonengesellschaft kein eigenes Interesse. Für die GmbH ist dies anerkannt. Bei der AG könnte § 70 AktG entgegenstehen, was aber nicht zutrifft.
Siehe zu dieser Problematik auch Literaturhinweise in Schmieder/Wess, ZWF 2015, 28 und 83.
Mario Schmieder / Norbert Wess