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Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Funkzellenabfrage
ZWF 2015/28
(12 Os 94/14m)
Die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gem § 135 Abs 2 StPO, die an der Standortkennung anknüpft (,,Funkzellenabfrage“), ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots auch weiterhin zulässig.