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Neuerungen der WEG-Novelle 2022
Mittels Novellierung des Wohnungseigentumsrechts durch die sogenannte „Klimanovelle“ wollte der Gesetzgeber einen Beitrag zum Klimaschutz auch im Bereich des Wohnungseigentums leisten. Zu diesem Zweck wurden etwa bestimmte klimafreundliche Änderungsmaßnahmen der Wohnungseigentümer, wie etwa die Anbringung von Ladestationen zum Langsamladen von E-Fahrzeugen, privilegiert. Ein Großteil der durch die WEG-Novelle 2022 erfolgten Änderungen trat bereits mit in Kraft, das Inkrafttreten der Änderungen hinsichtlich der Willensbildung der Wohnungseigentümer (§ 24 WEG 2002) sowie der Rücklagendotierung (§ 31 WEG 2002) steht mit unmittelbar bevor.
1. Erweiterung der privilegierten Änderungen
Infolge des ergänzten Katalogs privilegierter Änderungen in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist für die Zulässigkeit der Anbringung von Ladestationen zum sogenannten „Langsamladen“ von E-Fahrzeugen sowie für die barrierefreie Ausgestaltung von Wohnungseigentumsobjekten oder Allgemeinflächen kein Nachweis der Verkehrsüblichkeit oder eines wichtigen Interesses an den begehrten Änderungsmaßnahmen erforderlich, obwohl Allgemeinflächen beansprucht werden. Vielmehr wird das Vorliegen der ...