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Der Verkürzungszuschlag in der Praxis
Die Einführung des Verkürzungszuschlags, der rechtsdogmatisch einen Strafaufhebungsgrund darstellt, sollte in erster Linie der Entkriminalisierung niederschwelliger Delikte dienen, um die Ressourcen der Finanzstrafbehörden vermehrt zur Verfolgung schwerwiegender Delikte zu nutzen – so zumindest das hochgesteckte Ziel dieser Vorschrift. Ist diese Entlastung vier Jahre später tatsächlich eingetreten, und mit welchen Herausforderungen ist die Finanzstrafbehörde in diesem Zusammenhang konfrontiert?
§ 30a FinStrG wurde gänzlich neu und ohne unmittelbar vergleichbare Vorlage im FinStrG durch Art I Z 14 der FinStrG-Nov 2010, BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab eingefügt (und durch Art 5 Z 6 FVwGG 2012, BGBl 2013/14, in Abs 5 ab geändert). Eine derart neue Gesetzesbestimmung, die in der Praxis nicht allzu selten angewendet wird, wirft naturgemäß viele offene Fragen auf. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit zum Teil ungeklärten, nach wie vor offenen Fragen bzw Unklarheiten unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur.
1. Funktion der Betriebsprüfer – Rolle der Abgabenbehörde
Die Festsetzung des Verkürzungszuschlags ist Aufgabe der Abgabenbehörde. § 30a FinStrG schafft insofern ein Novum, als sich plötzlich Betriebsprüfe...