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ZWF 2, März 2015, Seite 93

Keine Nettolohnvereinbarung bei Schwarzlohnzahlungen

ZWF Redaktion

§ 33 Abs 2 lit b FinStrG

Stuckert, Schadensermittlung bei Schwarzarbeit am Bau, wistra 2014, 289

Eine Schwarzlohnvereinbarung ist nicht als Nettolohnvereinbarung einzuordnen, denn nach dem S. 94 auf Steuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung angelegten Gesamtplan, der in der Schwarzlohnvereinbarung zum Ausdruck kommt, wollen die Beteiligten die Rechtswirkungen einer echten Nettolohnvereinbarung gerade nicht eintreten lassen: Sie wollen nicht, dass der Arbeitgeber zusätzlich zu einer Nettozahlung noch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge als weitere Beiträge übernimmt; auch soll die Hauptrechtsfolge der Nettolohnvereinbarung, nämlich die Befreiung des Arbeitnehmers von seiner Beitragslast und Lohnsteuerpflicht, nach dem Willen der Beteiligten nicht eintreten. Anders als bei einer Schwarzlohnvereinbarung wollen die Parteien bei einer echten Nettolohnvereinbarung ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflichten erfüllen und insoweit gerade keine kollusive und unzulässige Vereinbarung über die Abgabenpflichtigkeit treffen.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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