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ZWF 2, März 2015, Seite 93

Freispruch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

ZWF 2015/24

§§ 53, 214 FinStrG; § 8 StPO

Ein Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens kann nach stRsp nur nach § 214 FinStrG erfolgen. Hintergrund dieser Regelung ist die für Finanzstrafsachen bestehende Kompetenzaufteilung zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (§ 53 FinStrG), die mit Blick auf das in Art 94 B-VG normierte gewaltentrennende Grundprinzip der Bundesverfassung (Art 44 Abs 3 B-VG) zur Folge hat, dass das Gericht zwar (iSd § 214 FinStrG) aussprechen kann, dass ein gerichtlich zu ahndendes Finanzvergehen nicht vorliegt, nicht jedoch, dass weder ein gerichtlich noch ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes vorliegt. Letzteres ist ausschließlich von der Finanzstrafbehörde zu beurteilen, die dabei das allfällige Bestehen des Verfolgungshindernisses des Art 4 des 7. ZPMRK anhand der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) des freisprechenden Urteils zu prüfen hat. Dadurch, dass das Gericht in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck brachte, den Angeklagten insoweit dennoch für schuldig zu halten, verletzte es die in § 8 StPO normierte (durch Art 6 Abs 2 EMRK auch verfassungsrechtlich garantierte) Unschuldsvermutung.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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