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Bedingte Nachsicht der Verbandsgeldbuße
ZWF 2015/22
Die Grenzen der Zulässigkeit teilweiser bedingter Nachsicht sind nicht nach § 26 Abs 1 FinStrG sondern nach § 7 VbVG zu beurteilen. Die Bestimmungen des ersten Abschnitts (§§ 1 bis 52) des FinStrG sind nämlich nach § 28a Abs 1 Satz 2 FinStrG neben jenen des ersten und des zweiten Abschnitts des VbVG bloß „im Übrigen“ anzuwenden, womit das Gesetz eine subsidiäre Geltung der bezeichneten Normen (§§ 1 bis 52 FinStrG) anordnet. Da aber § 7 VbVG die Gewährung teilbedingter Nachsicht der Verbandsgeldbuße – ohne Einschränkung auf das Tagessatzsystem – ausdrücklich regelt, kommt die subsidiäre Anwendung des § 26 Abs 1 FinStrG in diesem Bereich gerade nicht in Betracht.
Folglich kommt die in § 26 Abs 1 FinStrG vorgesehene Einschränkung, wonach eine Geldstrafe nur bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden darf und der nicht bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe jedoch mindestens 10 % des strafbestimmenden Wertbetrags betragen muss, für den belangten Verband nicht zum Tragen.
Rainer Brandl / Roman Leitner