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ZWF 2, März 2015, Seite 92

Abgabenerklärung Grunderwerbsteuer

ZWF 2015/21

Rainer Brandl und Roman Leitner

§ 10 Abs 2 GrEStG; § 111 BAO

Überreicht ein Abgabepflichtiger nach dem die Abgabenerklärung Grunderwerbsteuer in Papierform samt Urkunde über den Erwerbsvorgang, verstößt er damit gegen die Formvorschrift des § 10 Abs 2 GrEStG, wonach die Abgabenerklärung zwingend durch einen Notar oder Rechtsanwalt elektronisch eingebracht werden muss. Dies kann Konsequenzen von § 111 BAO bis zur Finanzordnungswidrigkeit haben.

Anmerkung

Wird gegen die Formvorschriften des § 10 Abs 2 GrEStG verstoßen, die Erklärungspflicht aber materiell erfüllt, kann dies uE zu keinen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Der Ansicht Tanzers (Elektronische Steuererklärungen und mögliche Fehlerfolgen, SWK 2005, S 409), wonach der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSv § 51 FinStrG nicht nur inhaltlich entsprochen werden müsse, wird man entgegenhalten müssen, dass es zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Anzeige- bzw Offenlegungspflicht iSd § 33 FinStrG genügt, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung unterlässt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgabe...

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