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Betriebsprüfung und finanzstrafrechtliche Risikoabwehr
Abgabenrechtliche Feststellungen anlässlich von Betriebsprüfungen führen immer öfter zu unerfreulichen strafrechtlichen Folgewirkungen (Aufforderung zur Rechtfertigung, Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, uU Verurteilung für ein Finanzvergehen). Die nachfolgenden Ausführungen werfen einen Blick hinter die Kulissen der Abgaben- und Finanzstrafbehörden, wie sie miteinander kooperieren, und erläutern, wie der Steuerpflichtige mit Unterstützung seines Wirtschaftstreuhänders derartige Risiken abwenden bzw bestmöglich bewältigen kann.
1. Die Betriebsprüfung als „Wegbereiter“ des Finanzstrafverfahrens
In der Praxis nimmt ein Großteil der finanzstrafrechtlichen Verfahren seinen Ausgangspunkt in einem abgabenrechtlichen Betriebsprüfungsverfahren (§§ 147–152 BAO). Ungeachtet ihres primär abgabenrechtlichen Charakters dienen Betriebsprüfungen iSd § 147 BAO nicht selten als „Wegbereiter“ eines Finanzstrafverfahrens. Die Janusköpfigkeit der Betriebsprüfung ist dabei hauptsächlich dem Blankettstrafnormcharakter des FinStrG geschuldet, der für die Erfüllung des objektiven Verkürzungstatbestands auf die Tatbestände des materiellen Abgabenrechts abstellt. Aus Sicht der Abgabenbehörde zielen Außenprüfungsmaßnahmen vers...