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Beteiligung und Beitragstäterschaft
Luis Greco, Strafbarkeit der berufsbedingten bzw. neutralen Beihilfe erst bei hoher Wahrscheinlichkeit der Haupttat? wistra 2015, 1
Nach einer neueren Entscheidung des deutschen BGH (5 StR 468/12) kann sich ein Hilfeleistender wegen Beihilfe strafbar machen, wenn er zwar nicht weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es nur für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird und es Anhaltspunkte gibt, die es zumindest als „sehr wahrscheinlich“ erscheinen ließen, dass das durch ihn geförderte Tun der Haupttäter auf die Begehung von Straftaten angelegt war. Der Autor hinterfragt diesen Ansatz kritisch.
Der pauschale Ausschluss „neutraler“, „berufstypischer“ oder „sozialadäquater“ (Alltags-)Handlungen aus der Beitragstäterschaft ist dem österreichischen Strafrecht fremd (Kienapfel/Höpfel/Kert, Strafrecht AT14 E5 Rz 9 mwN). Mögliche Beitragshandlungen sind jedoch nach der Rsp des OGH anhand einer Abwägung verschiedener objektiver und subjektiver Elemente iS eines beweglichen Systems auf ihre Strafbarkeit zu untersuchen (). Als Kriterien nennt der OGH die Wichtigkeit des geschützS. 83 ten Re...