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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtsmittelanmeldung
ZWF 2015/20
(13 Os 135/14y)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht allen Verfahrensbeteiligten – und damit auch der Staatsanwaltschaft – offen. Das Versäumnis der Anmeldung eines Rechtsmittels, dessen Ursache im – vorhersehbar – gedrängten Zeitplan des Sachbearbeiters gelegen ist, muss der Staatsanwaltschaft als nicht bloß mindergradiges Versehen zugerechnet werden, sodass ihr Wiedereinsetzungsantrag erfolglos blieb.