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Sachverständige und Schadenersatz
ZWF 2015/18
§§ 125 ff StPO; §§ 1295, 1299 ABGB
(RIS-Justiz RS0026319 T8)
In Strafsachen kann der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, keinen Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren.