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Amtsmissbrauch: Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten
ZWF 2015/16
(17 Os 41/14d) (RIS-Justiz RS0129799)
Eine unbefugte Abfrage in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zur Überprüfung von bereits Bekanntem ist Gegenstand von Missbrauch der Amtsgewalt. Von allgemeiner Verfügbarkeit in einer öffentlichen Verhandlung vorgekommener Daten kann ohne qualifizierte Berichterstattung in Massenmedien oder Internet nicht die Rede sein (§ 1 Abs 1 DSG).
Die Entscheidung enthält grundlegende und umfassende Aussagen zum (grundrechtlichen) Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 Abs 1 iVm § 4 Z 1 DSG). Bei der Annahme eines (vom Geheimhaltungsanspruch vorausgesetzten) schutzwürdigen Interesses legen Rsp und Lehre einen großzügigen Maßstab an. Fallbezogen geschützt sind auch Informationen darüber, dass eine bestimmte Person einen Kaufvertrag über einen Gegenstand abgeschlossen hat, in diesem Zusammenhang ein Zivilprozess geführt wird und (allenfalls) eine inhaltlich unrichtige Urkunde mit dem Ziel der Abgabenverkürzung erstellt wurde.
Mario Schmieder / Norbert Wess