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ZWF 2, März 2015, Seite 81

Amtsmissbrauch: Begehung durch Unterlassen

ZWF 2015/15

§ 302 StGB

Die (neutrale) tatbestandsmäßige Handlungsbeschreibung des § 302 StGB („missbraucht“) erfasst auch Unterlassen, weil Befugnis ebenso durch (gezielte) Untätigkeit missbraucht werden kann. Räumt das Gesetz einem Beamten Befugnis ein und verpflichtet es ihn – wie hier (vgl §§ 2, 18 Abs 2 und 3, 78 Abs 1, 99 Abs 1, 100 Abs 2 StPO) – zu einem bestimmten Handeln, schreibt es also vor, in welcher Weise der Beamte diese Befugnis (aktiv) auszuüben hat, kann ein tatbildlicher (also vorsätzlicher) Fehlgebrauch gerade auch in der Nichterfüllung dieser Handlungspflichten liegen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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