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ZWF 1, Jänner 2015, Seite 35

Tatbeitrag des Gesellschafters iZm verdeckten Gewinnausschüttungen

ZWF 2015/9

Rainer Brandl und Roman Leitner

§§ 11, 33 FinStrG

Die bloße Entgegennahme verdeckter Gewinnausschüttungen (teilweise in Form von Kick-back-Zahlungen) begründet für sich allein weder unmittelbare Täterschaft noch einen strafbaren Beitrag zur Verkürzung selbst zu berechnender Kapitalertragsteuer. Als unmittelbarer Täter kommt diesfalls nur in Betracht, wer es, bezogen auf jeden einzelnen Ertragszufluss, unterlässt, Kapitalertragsteuer abzuführen und KESt-Anmeldungen abzugeben. Abzugsverpflichteter – und demnach zur Anmeldung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer verpflichtet – ist nicht der Empfänger, sondern der Schuldner der Kapitalerträge.

Beitragstäterschaft setzt demgegenüber ein Verhalten voraus, das die Ausführung der Tat durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder in anderer Weise fördert, wobei insb der psychische Tatbeitrag einer strengen Kausalitätsprüfung bedarf. Bloßes Wissen um die vorsätzliche Abgabenhinterziehung begründet noch keine Beitragstäterschaft. Die Vorlage privater Rechnungen zu gewinnmindernder Berücksichtigung in der Buchhaltung kann aber bei entsprechendem Vorsatz einen Tatbeitrag darstellen.

Anmerkung

Ist der die verdeckte Ausschüttung empfangende Ges...

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