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Eckpunkte des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014
Mit dem am in Kraft getretenen StrafprozessreformG wurde das strafprozessuale Ermittlungsverfahren grundlegend reformiert und eine gänzlich neue Rollenverteilung zwischen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht eingeführt. Nach Überwindung der bei einer Neugestaltung diesen Umfangs nicht zu verhindernden Anfangsschwierigkeiten, mancher Kritik und umfangreicher praktischer, wissenschaftlicher und parlamentarischer Evaluation soll nunmehr das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 das Reformwerk abrunden, erkannte Mängel beseitigen und den Rechtsschutz weiter verstärken.
1. Der Beginn des Strafverfahrens
Einführung des Kriteriums des Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) mit folgender Definition: Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
Präzisierung des Beginns des Ermittlungsverfahrens (§ 1 Abs 2 erster Halbsatz StPO): Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts nach den Bestimmungen des 2. Teils der StPO ermitteln.
Präzisierung des Grundsatzes der Amtswegigkeit (§ 2 Abs 1 StPO): Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntn...